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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 32—
(Nr. 6366.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Stuhmer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern, IlI. Emission.
Vom 14. Mai 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreissländen des Stuhmer Kreises auf dem Kreistage
vom 27. Februar 18606. beschlossen worden, die zur Vollendung des vom Kreise
unternommenen Chausseebaues erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
50,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse
der Gläubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß-
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Jum 1833. zur Ausstellung von Obliga-
tionen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buchstaben: fünfzig Tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler à 1000 Thaler,
à 500 =
12,000 5 .
5,ooo-’2100-
2,000-å50-
1,000-«a25-
-50,oooThacer,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwartiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erthellen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt
Jahrgaus 1866. (Nr. 6366.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1866.
ist.
Das