Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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mit der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages 
hiermit bewilligt. 
g. 2. 
Unser Finanzminister und Unser Minister fuͤr Handel, Gewerbe und 
oͤffentliche Arbeiten sind mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Haupt-Quartier Pardubitz, den 7. Juli 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
wischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln, ermächtigt durch 
Reskript des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten 
vom 6. April 1866., II. 3254., einerseits, und der Direktion der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft in Cöln, andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherrlichen 
Genehmigung und unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung 
der Aktionaire der Rheinischen Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag verabredet 
worden. 
S. 1. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Be- 
trieb einer Zweigbahn von Call resp. Sötenich nach Trier im Anschlusse in 
Call oder Sötenich an die gleichfalls von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft 
herzustellende Bahn von Call über Euskirchen nach Düren und von Luskirchen 
nach Brühl oder Sechtem, sowie im Anschlusse in Trier an die Knigliche 
Saarbrücken-Trier-Luremburger Staatsbahn unter den folgenden näheren Be- 
stimmungen als einen integrirenden Theil des Unternehmens der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft zu übernehmen. 
K. 2. 
Dem Bau werden im Wesentlichen die im Auftrage der Staatsregierung 
ausgearbeiteten generellen Bauprojekte zu Grunde gelegt. Die Bestimmung 
des Anschlußpunktes der Call-Trierer Bahn bei Call oder Sötenich an die 
(Nr. 6365.) Call-
	        
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