Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 468 — 
K 10. 
Die Staatsgarantie (F. 9.) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn 
Jahre nacheinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder- 
lichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreicht. Die Gewinn- 
ankheils-Berechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen 
Bahn über fünf Prozent des Anlagekapitals (§F. 9.) bleibt jedoch auch nach 
dem Erlöschen der Zinsgarantie beslehen. 
GS. 11. 
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Folgendes 
bestimmr. . 
DieBahnGotha-LeinefeldepartizipiktansämmtlichenBetriebsausgaben 
des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise: 
1) an den Gesammtkosten fuͤr die allgemeine Verwaltung nach Verhaͤlt- 
niß der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft; 
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue 
Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; 
3) die Kosien für die Transportverwaltung werden nach Verhältniß der 
durchlaufenen Lokomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter die alte 
und neue Bahn vertheilt; 
4) außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die 
Benutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche 
gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergätungen festgesetzt: 
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Personen- 
und Güterwagen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft können 
ohne Rücksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft 
worden, fuͤr alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaft- 
lich benutzt werden; 
in diesem Falle findet fuͤr jedes Betriebsjahr uͤber die darin statt- 
gehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise 
erfolgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages, welcher 
für die Beschaffung (nicht auch für die Erneuerung) der bezüg- 
lichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Loko- 
molioen nebst Tendern nach Verhäliniß der Lokomotiomeilen, und 
bei den Personen= und Güterwagen nach Verhältniß der Wagen- 
achsmeilen, auf jeden der beiden Theile des Thüringischen Eisen- 
bahn-Unternehmens repartirt werden, und daß alsdann, soweit die 
also ermittelten Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder für 
die Gotha-Leinefelder Bahn mehr oder weniger betragen aäsdwie 
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