— 468 —
K 10.
Die Staatsgarantie (F. 9.) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn
Jahre nacheinander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder-
lichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreicht. Die Gewinn-
ankheils-Berechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen
Bahn über fünf Prozent des Anlagekapitals (§F. 9.) bleibt jedoch auch nach
dem Erlöschen der Zinsgarantie beslehen.
GS. 11.
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Folgendes
bestimmr. .
DieBahnGotha-LeinefeldepartizipiktansämmtlichenBetriebsausgaben
des alten und neuen Unternehmens in folgender Weise:
1) an den Gesammtkosten fuͤr die allgemeine Verwaltung nach Verhaͤlt-
niß der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft;
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue
Bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben;
3) die Kosien für die Transportverwaltung werden nach Verhältniß der
durchlaufenen Lokomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter die alte
und neue Bahn vertheilt;
4) außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die
Benutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche
gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergätungen festgesetzt:
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Personen-
und Güterwagen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft können
ohne Rücksicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft
worden, fuͤr alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaft-
lich benutzt werden;
in diesem Falle findet fuͤr jedes Betriebsjahr uͤber die darin statt-
gehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise
erfolgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages, welcher
für die Beschaffung (nicht auch für die Erneuerung) der bezüg-
lichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, bei den Loko-
molioen nebst Tendern nach Verhäliniß der Lokomotiomeilen, und
bei den Personen= und Güterwagen nach Verhältniß der Wagen-
achsmeilen, auf jeden der beiden Theile des Thüringischen Eisen-
bahn-Unternehmens repartirt werden, und daß alsdann, soweit die
also ermittelten Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder für
die Gotha-Leinefelder Bahn mehr oder weniger betragen aäsdwie
ro-
5
0