Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 2. 
Das zur Ausfuͤhrung des neuen Unternehmens erforderliche Anlagekapital 
wird auf vorlaͤufig 5,161,000 Rthlr., in Worten: fuͤnf Millionen Einhundert 
Einundsechszig tausend Thaler angenommen. 
g. 3. 
Die Beschaffung der 5,161,000 Rthlr. erfolgt durch Ausgabe neuer 
Stammaktien Litt. B. der Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft, und zwar: 
a) von 46,610 Stuͤck in Apoints von 100 Rthlrn. Nominalwerth unter 
Zinsgarantie der beiden Staaten Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha 
nach Maaßgabe des Vertrages vom 12. Januar 1866.; 
b) von 2500 Stück ungarantirter Aktien in Apoints von 200 Rthlrn., 
von welchen die Stadt Langensalza 750 Stück, die Stadt Mühlhausen 
1750 Stück al pari zu übernehmen haben. 
F. 4. 
Der etwaige Mehrbedarf für die Gothaische Bahnstrecke wird gemaß 
K. 7. des Vertrages vom 12. Januar 1866. in gleicher Art und unter gleichen 
Bedingungen, wie das zundchst angenommene garantirte Baukapital, also nach 
Maaßgabe des vorslehenden F. 3. sub a. beschafft. 
Ein etwaiger Mehrbedarf für die Preußische Strecke wird, nachdem die 
Höhe durch das Preußische Handelsministerium festgestellt ist, durch Ausgabe 
von ungarantirten Stammaktien Litt. B. in Apoints von 1000 Rthlrn. beschafft. 
S. 5. 
Die Zeichnung der neuen Stammaktien erfolgt nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen des Vertrages vom 12. Januar 1866. Die näheren Bedingungen, 
sowie die Festsetzung des Praäklusivtermins, bis zu welchem das Recht der 
Jeichnung Seitens der Besitzer der alten Stammakrien der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft in Anspruch genommen sein muß, und die Förmlichkeiten, unter 
denen dies zu geschehen hat, bestimmt die Direktion der Gesellschaft und erläßt 
die desfallsigen Bekanntmachungen nach Maaßgabe der Bestimmungen des 
K. 11. des Staturs der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, sowie des H. 4. des 
Statutennachtrags vom Jahre 1856. 
g. 6. 
Bezüglich der Einforderung der einzelnen Theilzahlungen, der Verhaftung 
der Zeichner, der Ertheilung der Quittungsbogen und deren Uebertragung an 
Andere, welche letztere stempelfrei ist, der Verzinsung der Einzahlungen, des 
Verfallens eingezahlter Beträge bei Versäumniß der Termine, der späteren 
Theilzahlungen u. s. w. sind lediglich die Bestimmungen der §#. 13. bis 18. 
incl. des Statuts der Thüringischen Eisenbahngesellschaft mit den durch die 
(Nr. 6391.) 695 Be-
	        
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