Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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die Koͤnigliche Krone, auf den drei anderen Armen die Inschrift: 
»Golt war. mit uns, Ihm sei die Ehre«. Die Ruͤckseite zeigt im 
Mittelschilde den Koͤniglichen Adler auf einem Geschuͤtzrohre. Auf den 
Armen des Kreuzes befindet sich: 
a) für den Theil der Armee, welcher der Schlacht von Koniggrätz 
beiwohnte, die Inschrift: „Königgrätz, den 3. Juli 1860°; 
b) für den Theil der Armee, welcher in Thüringen und in Süd- 
deutschland operirte, die Inschrift: „Der Mainarmee 1866; 
c) für die Truppentheile, Offiziere und Mannschaften, welche nicht. 
der Schlacht von Königgrätz beigewohnt und nicht zur Main- 
Armee gehört haben, die Inschrift: - Treuen Kriegern 18664; 
d) für Nichtkombattanten die Inschrift: Pflichttreue im Kriege. 
3) Das Erinnerungskrenz wird von Kombattanten an einem schwarzen 
Bande mit weißer und oranger Einfassung, von Nichtkombattanten 
an einem weißen Bande mit oranger und schwarzer Einfassung auf der 
Brust getragen. 
4) Ausgeschlossen von der Verleihung des Erinnerungskreuzes sind die- 
jenigen Indioiduen, welche während des Feldzuges unter der Wirkung 
der Ehrenstrafen standen, oder seitdem unrer dieselben getreten und bis 
zum heutigen Tage nicht rehabilitirt sind. 
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestim- 
mungen gelten auch für das Erinnerungskreuz. 
6) Nach dem Ableben eines Inhabers des Erinnerungskreuzes wird 
Letzteres in derselben Weise, wie dies für die Kriegsdenkmünze von 
1813/15 vorgeschrieben ist, bei dem Kirchspiel, zu welchem der Ver- 
siorbene gehört har, aufbewahrt. Den Krchspielen der im Kampfe 
gebliebenen oder bis zum heutigen Tage verslorbenen Individuen, welche 
nach gegenwärtigem Statut zum Empfange des Erinnerungskreuzes 
berechtigt gewesen wären, sind die betreffenden Kreuze gleichfalls zur 
Aufbewahrung zu überweisen. 
7) Den mit dieser Auszeichnung Beliehenen wird „ein Besitzzeugniß nach 
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt. Wir behalten Uns 
vor, dieses Besitzzeugniß für die Generale, die Regimenrs-Kom- 
mandeure und die im Range der Regiments-Kommandeure stebenden 
Offiziere Allerhöchstselbst zu vollfiehen, während die Besie zeugnisse für 
die übrigen Offiziere und die Offizierrang habenden Beamten von den 
Oberbefehlstzhadern der Armee resp. den kommandirenden Generalen und 
für die Mannschaften und die übrigen Beamten von den Regiments-= 
Kommandeuren 2c. vollzogen werden sollen. « 
(Nk.0407—6408.) 78“ 8) Die
	        
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