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(Nr. 6411.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Rheinbach zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 1. August
1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Rheinbach darauf
angetragen hat, zur Tilgung des Kaufpreises angekaufter Waldungen, zur
Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und zur Bestreitung der Kosten
mehrerer städtischer gemeinnütziger Einrichtungen, ihr zur Aufnahme eines Dar-
lehns von 60,000 Thalern, geschrieben: sechszig tausend Thalern, gegen Aus-
stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen
Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei diesem Antrage im
Interesse der Stadrgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern
gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalten, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen.
g. 1.
Es werden ausgegeben:
200 Obligationen à 50 Thaler 10,000 Thaler,
450 - à 100 - 00 -
–
—
—
—
—
=
25 - à 200 —
zusammen 60,000 Thaler.
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich ver-
zinst und die Zinsen jedes Jahr am 2. Januar und 1. Juli von der Stadtkasse
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt.
g. 2.
Zur Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1867. ab alljährlich ein und
einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen nebst den Zinsen der
eingelösten Obligationen verwendet, so daß in längstens 31 Jahren die sämmt-
lichen Obligationen eingelöst sein werden.
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds zu ver-
sihken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen.
K. 3.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kändigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
(Nr. 6411.) 80“ F. 4.