Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6411.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Rheinbach zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 1. August 
1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Rheinbach darauf 
angetragen hat, zur Tilgung des Kaufpreises angekaufter Waldungen, zur 
Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und zur Bestreitung der Kosten 
mehrerer städtischer gemeinnütziger Einrichtungen, ihr zur Aufnahme eines Dar- 
lehns von 60,000 Thalern, geschrieben: sechszig tausend Thalern, gegen Aus- 
stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen 
Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei diesem Antrage im 
Interesse der Stadrgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern 
gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen. 
g. 1. 
Es werden ausgegeben: 
200 Obligationen à 50 Thaler 10,000 Thaler, 
450 - à 100 - 00 - 
– 
— 
— 
— 
— 
= 
25 - à 200 — 
zusammen 60,000 Thaler. 
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich ver- 
zinst und die Zinsen jedes Jahr am 2. Januar und 1. Juli von der Stadtkasse 
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 
g. 2. 
Zur Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1867. ab alljährlich ein und 
einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen nebst den Zinsen der 
eingelösten Obligationen verwendet, so daß in längstens 31 Jahren die sämmt- 
lichen Obligationen eingelöst sein werden. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds zu ver- 
sihken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
K. 3. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kändigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
(Nr. 6411.) 80“ F. 4.
	        
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