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K. 4.
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und
Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtver-
ordneten-Versammlung eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt,
welche für die gerrere Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwort-
lich ist und zu dem Ende in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten vereidigt
wird. Diese Kommission, in welcher der Bürgermeister nach Maaßgabe der
Städte-Ordnung es ollicio den Vorsitz führt, soll aus drei gewählten Mit-
gliedern bestehen.
K. 5.
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die Obli-
gationen zu 50 Thaler von 1. bis einschließlich 200., jene zu 100 Thalern
von 201. bis einschließlich 650. und jene von 200 Thalern von 651. bis ein-
schließlich 675. nach dem beiliegenden Schema ausgestellt, von dem Bürger-
meister und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und
von dem Rendanten der Stadtkasse kontrasignirt.
Den Obligationen ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
F. 6.
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die halbjährigen
(Zinskupons und Talons nach dem anliegenden Schema beigegeben.
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die Stadtkasse
gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons aus-
gereicht, und beim Verlust des Talons gegen Vorzeigung der Obligation.
Die Kupons sowie die Talons werden von dem Rendanten der gedachten
Kasse unterschrieben und mit dem Faksimilestempel des Bürgermeisters und der
Schuldentilgungs-Kommission versehen.
S. 7.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die Stadrkasse gezahlt. Auch werden
die falligen Kupons bei allen Zahlungen von Kommunalsteuern und anderen
slädtischen Gefällen in Zahlung angenommen.
S. 8.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Sohlung präsentirt werden.
Die dazu ausgesetzten Fonds sollen zur Tilgung der Schuld mit ver-
wendet werden.
F. 9.