Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K. 4. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtver- 
ordneten-Versammlung eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, 
welche für die gerrere Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwort- 
lich ist und zu dem Ende in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten vereidigt 
wird. Diese Kommission, in welcher der Bürgermeister nach Maaßgabe der 
Städte-Ordnung es ollicio den Vorsitz führt, soll aus drei gewählten Mit- 
gliedern bestehen. 
K. 5. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die Obli- 
gationen zu 50 Thaler von 1. bis einschließlich 200., jene zu 100 Thalern 
von 201. bis einschließlich 650. und jene von 200 Thalern von 651. bis ein- 
schließlich 675. nach dem beiliegenden Schema ausgestellt, von dem Bürger- 
meister und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und 
von dem Rendanten der Stadtkasse kontrasignirt. 
Den Obligationen ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
F. 6. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die halbjährigen 
(Zinskupons und Talons nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die Stadtkasse 
gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten Talons aus- 
gereicht, und beim Verlust des Talons gegen Vorzeigung der Obligation. 
Die Kupons sowie die Talons werden von dem Rendanten der gedachten 
Kasse unterschrieben und mit dem Faksimilestempel des Bürgermeisters und der 
Schuldentilgungs-Kommission versehen. 
S. 7. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Stadrkasse gezahlt. Auch werden 
die falligen Kupons bei allen Zahlungen von Kommunalsteuern und anderen 
slädtischen Gefällen in Zahlung angenommen. 
S. 8. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Sohlung präsentirt werden. 
Die dazu ausgesetzten Fonds sollen zur Tilgung der Schuld mit ver- 
wendet werden. 
F. 9.
	        
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