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9.9.
Die nach der Bestimmung unter H. 2. einzuloͤsenden Obligationen wer-
den jaͤhrlich durch das Loos bestimmt. Die ausgeloosten Nummern werden
wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage oͤffentlich bekannt gemacht.
g. 10.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch
die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher durch die Rheinbacher
Lokalblätter zur offentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem
Publikum der Zutritt gestattet ist. «"
Ueber die Verloosung wird ein von dem Börgermeister und den Mit-
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
K. 11.
Die Auszahlung der Obligation erfolgt an dem dazu bestimmten Tage
des Monats Januar nach dem Nominalwerthe durch die Stadtkasse an den
Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört
die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich
die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons und Talons
einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Vencg der fehlenden Kupons
vom Kapital in Abzug gebracht und zur späteren Einlösung der Kupons
verwendet. - ,
F. 12.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt wer-
den, sollen bei der Kreissparkasse deponirt werden. Auf Zinsen dieser Kapital-
beträge hat der sich spaäter meldende Inhaber dieser Obligationen keinen Anspruch.
g. 13.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung präsentirten Obli-
gationen sind in der nach der Bestimmung unker §. 9. jährlich zu erlassenden
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen,
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen 30 Jahren nach
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung
unter §F. 16. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach
Ablauf des vorerwähnten Zeitraums die Obligationen als getilgt angesehen
werden. ’ «-
H.14.
Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermoͤgen, sowie mit ihren saͤmmtlichen Einkuͤnften, und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit
gezahlt werden, die Zahlung von den Glaͤubigern gerichtlich erzwungen irsden.
(Nr. 6411.) . 15.