Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 575 — 
9.9. 
Die nach der Bestimmung unter H. 2. einzuloͤsenden Obligationen wer- 
den jaͤhrlich durch das Loos bestimmt. Die ausgeloosten Nummern werden 
wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage oͤffentlich bekannt gemacht. 
g. 10. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher durch die Rheinbacher 
Lokalblätter zur offentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem 
Publikum der Zutritt gestattet ist. «" 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Börgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
K. 11. 
Die Auszahlung der Obligation erfolgt an dem dazu bestimmten Tage 
des Monats Januar nach dem Nominalwerthe durch die Stadtkasse an den 
Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört 
die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich 
die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons und Talons 
einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Vencg der fehlenden Kupons 
vom Kapital in Abzug gebracht und zur späteren Einlösung der Kupons 
verwendet. - , 
F. 12. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt wer- 
den, sollen bei der Kreissparkasse deponirt werden. Auf Zinsen dieser Kapital- 
beträge hat der sich spaäter meldende Inhaber dieser Obligationen keinen Anspruch. 
g. 13. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung präsentirten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unker §. 9. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen 30 Jahren nach 
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung 
unter §F. 16. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach 
Ablauf des vorerwähnten Zeitraums die Obligationen als getilgt angesehen 
werden. ’ «- 
H.14. 
Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermoͤgen, sowie mit ihren saͤmmtlichen Einkuͤnften, und 
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit 
gezahlt werden, die Zahlung von den Glaͤubigern gerichtlich erzwungen irsden. 
(Nr. 6411.) . 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.