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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen.
Obligation
des Oborniker Kreises
Liltlr. &
über. Thaler Preußisch Kurant.
Arf Grund des untten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
8. Juni 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommisston für den Chausseebau des Oborniker Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau--
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo... Thalern Preußisch
Kurant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat und welcher
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1875. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von 31 Jahren aus einem
u diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Ein und einhalb
Progent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldarschreihungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Betraäge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Kbniglichen Regierung zu Posen, in dem Staarsanzeiger und in der Deutschen und
Polnischen Posener Zeltung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der fäállig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschrei-
bung, bei der Kreis-Chausseebau-Kasse in Obornik, bezüglich der Zinsen in
der Zeit vom 2. bis 15. Januar und dem 1. bis 15. Juli, und zwar auch in
der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
(Dr. 6447.) Mit