Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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mischung von Gewächserde oder Kalk. Er erschwert deshalb die 
Bestellung, das Aufgehen der Saat und die Ausbreitung der Wur- 
zeln. Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesauertes Eisen und 
mehrentheils eine hellbraune Farbe. Häufig findet er sich an Berg- 
gähhinen und liefert nur dürftige Erträge an Weizen oder Roggen 
und Hafer. 
7) Haferboden dritter Klasse. 
Der lehmige Sandboden fällt durch Trockenheit, Erschspfung, 
Mangel an bindenden Bestandtheilen auf eine geringere Stufe und 
bildet alsdann die gegenwärtige Klasse. Er liefert im Durchschnitt 
mindestens 4 Scheffel Roggen, aber geringere Erträge an Sommer= 
früchten. 
8) Dreijähriger Roggenboden. 
9) Sechsjähriger Roggenboden. 
Beide Klassen umfassen den Sandboden mit 85 bis 94 Pro- 
zent Sand und 15 bis 6 Prozent abschwemmbarer Erde, werden 
im Dreifeldersystem nur aus der Ruhe durch Anbau von Roggen in 
einem Turnus von resp. drei und sechs Jahren benutzt, und geben 
von dieser Frucht einen Kornertrag von 3 Scheffel pro Morgen; 
Lage, Terrainform und Feuchrigkeitszustand entscheiden über die Ei- 
schätzung in die eine oder die andere Klasse. 
Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorfinden sollte, bleibt 
außer Ansatz. 
g. 4. 
Die aufgestellten Klassen und Erträge setzen einen mittleren Kulturzustand 
des Ackers voraus. 
Ist die Ertragsfähigkeit durch rationelle Bewirthschaftung erheblich über 
eine mittlere Stufe gehoben und nach den Gesammtverhältmissen des abzu- 
schätzenden Gutes ohne Anwendung künstlicher Düngungsmittel auf dermaliger 
Höhe zu erhalten, so erfolgt die Einschätzung in die zunächst höhere Klasse, und 
der Kapitalwerth des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um zehn 
Prozent erhöht. 
Insofern dagegen die Ertragsfahigkeit durch unwirthschaftliche, erschöpfende 
Behandlung unter eine mittlere Stufe herabgesunken ist, wird in die zunachst 
niedrigere Klasse eingeschätzt. Aecker, die an solcher Nässe leiden, daß derselben 
entweder gar nicht, oder nur mittelst Anlegung kostspieliger Entwässerungs= 
Anstalten Abzug verschafft werden kann, ingleichen Aecker, welche periodisch 
wiederkehrenden, namenrlich versandenden Ueberschwemmungen ausgesetzt sind, 
dürfen wegen der hierdurch bedingten Rückschläge des Ertrages nicht in die 
ihrer Bodenmischung entsprechende, sondern höchstens in die nachstfolgende 
niedrigere Klasse eingeschätzt werden. 
. 5.
	        
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