Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nach aus der Eingangs erwaͤhnten vierprozentigen Rente und dem unter a. ver- 
merkten Antheile an dem Reingewinne. 
Bis zum vollen Betriebe des Unternehmens, laͤngstens aber bis zum 
31. Dezember 1868., kann die Dividende der Aktionaire, wenn dieselbe nach 
obiger Berechnung den Betrag von vier Prozent des baar eingezahlten Grund- 
kapitals nicht erreicht, auf Beschluß der Generalversammlung bis zu diesem Be- 
trage aus dem Grundkapitale erganzt werden. 
Die Diovidende wird nach Feststellung der Bilanz alljährlich am 1. Juli 
gezahlt. 
Die Zahlung der Dividende erfolgt an den Präsentanten des Diovidenden- 
scheines gegen Ablieferung desselben durch die Hauprkasse in Cöslin und an an- 
deren speziell bekannt zu machenden Orten. 
Die Dividenden verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeitstermine an ge- 
rechnet, zu Gunsten der Gesellschaft. 
F. 46. 
Die Bilanz wird mit dem Geschaftsberichte der Hauptdirektion gedruckt 
und an die Aktionaire vertheilt. 
Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz durch die im F. 4. 
bezeichneten Gesellschaftsblätter. 
S. 47. 
Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehne be- 
stimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisation derselben bestimmten 
Einzahlungen, die für den bereits amortisirten Theil des Kapitals gezahlten 
Zinsen, sowie die Abschlagszahlungen G. 16.), und kommt den Schuldnern der 
unkündbaren Darlehne, nach Maaßgabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, 
Abzahlungen rc., zu Gute. 
g. 48. 
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Gesell- 
schaft bestimmt. Die Art der Anlegung desselben ist dem Ermessen des Kura- 
toriums anheimgestellt. Der Reservefonds wird mit dem übrigen Gesellschafts- 
vermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende Gewinn 
fließt den sonstigen Einnahmen der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu. 
Sobald der Reservefonds den zwanzigsten Theil des gezahlten Mktien- 
kapitals erreicht hat, und so lange sich dieser Betrag nicht vermindert, hört die 
Absetzung der zu seiner Bildung nach F. 45. bestimmten zehn Prozent auf. 
Sechs-
	        
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