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g. 6.
Einen Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds haben nur diejenigen
Geistlichen, welche nach Ablauf von wenigstens Einem Jahre nach erfolgtem
Beitritt zu dem Fonds in den Ruhestand treten.
Der Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:
1) nach Vollendung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 30 Rthlr.,
2) nach Vollendung des zweiten Jahrs. 60
3) nach Vollendung des dritten Jahres 90
4) nach Vollendung des vierten Jahres. 120
5) nach Vollendung des fünften Jahres. 150 =
Die Sätze gelten für alle betheiligten Geistlichen gleichmäßig.
K. 7.
Tritt der Fall ein, daß in einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von
150 Rthlr. berechtigte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds aus
seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben nur die
bereits in den früheren Jahren Emeritirten Anspruch auf den vollen Zuschuß
von 150 Rrhlr.; die erst im letzten Jahre neu Hinzutretenden müssen sich nach
Maaßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des Ueberschusses
begnügen. Sie rücken aber nach der Zeitfolge ihrer Emeritirung in die vakant
werdenden vollen Stellen ein und erhalten selbst, beziehungsweise ihre Hinter-
bliebenen, für die Zeit der Entbehrung, soweit die laufenden Einnahmen dazu
ausreichen, nachtraäglich Entschädigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt.
g. 8.
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt vierteljaͤhrlich praenumerando. Sie
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmittelbar
folgenden Kalenderquartals und erlischt mit dem Quartal, in welchem der
Emeritus slirbe, oder das Anrecht auf den Zuschuß verliert.
S. 9.
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den Verlust des Zuschusses
nach sich. Wenn ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt
wird und das Einkommen der neuen Stelle mit dem ihm verbleibenden Emeriten-
gehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein früheres bei der Emeritirung
zum Grunde gelegtes Diensteinkommen übersteigt, so fällt die Zahlung des
Zuschusses in Höhe des überschießenden Betrages fort.
F. 10.
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß
die