Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 6. 
Einen Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds haben nur diejenigen 
Geistlichen, welche nach Ablauf von wenigstens Einem Jahre nach erfolgtem 
Beitritt zu dem Fonds in den Ruhestand treten. 
Der Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: 
1) nach Vollendung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 30 Rthlr., 
2) nach Vollendung des zweiten Jahrs. 60 
3) nach Vollendung des dritten Jahres 90 
4) nach Vollendung des vierten Jahres. 120 
5) nach Vollendung des fünften Jahres. 150 = 
Die Sätze gelten für alle betheiligten Geistlichen gleichmäßig. 
K. 7. 
Tritt der Fall ein, daß in einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von 
150 Rthlr. berechtigte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds aus 
seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben nur die 
bereits in den früheren Jahren Emeritirten Anspruch auf den vollen Zuschuß 
von 150 Rrhlr.; die erst im letzten Jahre neu Hinzutretenden müssen sich nach 
Maaßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des Ueberschusses 
begnügen. Sie rücken aber nach der Zeitfolge ihrer Emeritirung in die vakant 
werdenden vollen Stellen ein und erhalten selbst, beziehungsweise ihre Hinter- 
bliebenen, für die Zeit der Entbehrung, soweit die laufenden Einnahmen dazu 
ausreichen, nachtraäglich Entschädigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt. 
g. 8. 
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt vierteljaͤhrlich praenumerando. Sie 
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmittelbar 
folgenden Kalenderquartals und erlischt mit dem Quartal, in welchem der 
Emeritus slirbe, oder das Anrecht auf den Zuschuß verliert. 
S. 9. 
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den Verlust des Zuschusses 
nach sich. Wenn ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt 
wird und das Einkommen der neuen Stelle mit dem ihm verbleibenden Emeriten- 
gehalte und dem Zuschusse zusammengenommen sein früheres bei der Emeritirung 
zum Grunde gelegtes Diensteinkommen übersteigt, so fällt die Zahlung des 
Zuschusses in Höhe des überschießenden Betrages fort. 
F. 10. 
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß 
die
	        
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