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(Nr. 6692.) Verordnung) betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff
der direkten Steuern in den vormals Bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt
Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura. Vom 24. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u1V
verordnen für die mit Unserer Monarchie vereinigten, durch F. 1. der Verordnung
vom 22. Februar 1867. (Gesetz Samml. für 1867. S. 58 dem Regierungs=
bezirke Kassel zugetheilten, vormals Baperischen Gebietstheile, Bezirksamt Gersfeld
und h tsbezirk Orb ohne Aura, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
S. 1.
Vom 1. Juli 1867. ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats-
steuern aufgehoben:
1) die Häusersteuer,
2) die Einkommensteuer,
3) die Kapitalrentensteuer,
4) die Gewerbesteuer.
KC. 2.
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im (. 1.
bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben:
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer;
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Geses. Sammi. für 1851.
S. 193.) eingeführte Klassen- und klassifzirte Einkommensteuer;
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz Samml. für 1820.
S. 147.) und das einig Abänderungen des letzteren betreffende Geset
vom 19. Juli 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte
Gewerbesteuer;
und werden zu diesem Behufe die vorbezeichneten Preußischen Gesetze nebst allen die.
selben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften eingefühn.
K. 3.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes vom
21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 253.), betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und
abändernden Vorschriften, anderweit zu veranlagen, und die Gründsteuer-Haupt-
umme