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Statut
der
Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Name und Zweck der Gesellschaft.
Unter der Benennung „Nordhausen-Erfurter Esnkahngesellchaftt wird
eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und
den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in längstens
zwei und einem viertel Jahre zu vollendenden Eisenbahn durch das nördliche
Thüringen von Nordhausen über Sondershausen nach Erfurt zum Zweck hat.
S. 2.
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen
der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg= Sondershausener Re-
gierung vereinbarten Staatsvertrage in Betreff dieser Bahnanlage festgesett
worden sind.
F. 3.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es in ihrem Interesse gemäß findet
oder gesetlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Vahn zu Versenen
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines Bahngeldes gestatten. Sie kann
auch mit Gmeh#gung der durch den abgeschlossenen Staatsvertrag mit der
Oberaufsicht über das Unternehmen betrauten Staatsregierung einer anderen Eisen-
bahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn überlassen.
C. 4.
Domizil und Gerichtsstand.
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Nordh
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