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2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu
militairischen Zwecken ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Be-
stimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organi-
sation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, des-
gleichen für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen
Anmebed issen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom
1. Mai 1861. für den Transport der Truppen und des Armeematerials
auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen
dieser Reglements und Instruktionen nach Maaßgabe der vorhandenen
Betriebsmittel zu unterwerfen, als auch sowohl Königlich Preußische als
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausener Militair-Personen und Effekten
jeglicher Art zu ermaßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung
der Fahrpreise sollen die niedrigsten Peeis maaßgebend sein, welche die
Preußische Militairverwaltung mit anderen Privateisenbahnen vereinbart
hat und noch vereinbaren wird.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Postwagen, gemäß des Gesetzes vom 5. November 1838., K. 9. des
Gesetzes vom 5. Juni 1852.) H. 5. des Gesetzes vom 21. Mai 1860.),
ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Postkondukteure und
das expedirende Postpersonal zu befördern. «
H Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen
längs der Bahn unter den, von dem Preußischen Handelsminier est-
zustellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der An-
ordnungen des Staates den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von
Staats= und Privatdepeschen einzuräumen.
Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen
werden, pünktlichst nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Mnfeellung
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen.
Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des
Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. S. 21.)
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder
wird die Gesellschaft den Anforderungen der muständigen Behörde wegen
Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Be-
amten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falls auch
die Tragung der dadurch bedingten Kosten übernehmen.
6) Die Geselshalt ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig be-
stehenden Grundsätze für die Stutseisenbahaen b für ihre Beamten und
Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungskassen ein-
zurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
Soweit es sich bei Festsetzung von Pensionen u. s. w. um das
Dienstalter handelt, wird, sofern nicht durch Verträge ein Anderes ver-
einbart ist, nur die Dauer der Dienstzeit bei der Nordhausen-Erfurter
Eisenbahngesellschaft in Anrechnung gebracht.
(r. 6696.) 7) Die
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