Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  und  Fürstlich
  Schwarzburgischen  Heeres,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  haben,  zu  wählen.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  binnen  drei  Monaten  nach  Ertheilung  der
Konzession  den  Bau  der  Bahn  zu  beginnen  und  alsdann  binnen  2  Cwei)
Jahren  zu  vollenden.

KS.  9.

Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
(§§.  27.  ff.);

2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  zwölf  Mitgliedern,  und
3)  durch  die  Direktion;
4)  durch  drei  Revisoren.

S.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gsselschaft  und  den  Aktionairen  wegen  rückständig
  gebliebener  Einzahlung  auf  die  Aktien  (I.  16.)  sind  im  Gerichtsstande  der
Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchen  sich  jeder  Aktienzeichner  und  dessen  Rechtsvachfolger
  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte  aus  der  Zeichnung
  Kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.

Sonstige  Streitigkeiten  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der
Gesellschaft  und  den  Aktionairen,  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten
der  Gesellschaft,  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden.  Sofern
sich  die  Parteien  nicht  über  mehrere  Schiedsrichter  einigen,  ernennt  jeder  Theil
einen  Schiedsrichter.  Diese  erwählen  bei  Meinungsverschiedenheiten  einen  Obmamn.

sn  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
zulässig.

Für  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  "ah  die  ihm  durch  einen  Notar  oder
gerichtlich  insinuirte  und  im  Falle  der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines  Bevollmächtigten
  durch  die  im  F.  12.  genannten  Zeitungen  zu  veröffentlichende  zweimalige
  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernenmung  eines  Schiedsrichters  länger
als  14  Tage,  so  ernennt  der  Vorsitzende  des  Kreisgerichts  zu  Nordhausen  einen

cchen.
solchen  KS.  I1.