Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Nord- 
haufen ernannt. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet 
sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 
S. 12. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Berliner Börsenzeitung, 
3) der Nordhäuser Zeitung, 
4) derjenigen Sondershauser Zeitung, welche die amtlichen Inserate der 
Schwarzburgischen Regierung abzudrucken erhält, 
5) der Thüringer Zeitung in Erfurt, 
6) und 7) der Erfurter Zeitung und dem Nordhäuser Courier, 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmach ungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachungen in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei Behinderung der Peröffentlichung durch eines oder das andere der 
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung solchen Blattes 
oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in den übrigen. 
S. 13. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegemvärtigen Statuts sind nur in Foge eines nach 
Maaßgabe der §#9. 28. bis 31. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 
unter gale der - Genehmigung zulässig. 
F. 14. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösing der Gesellschaft, ingleichen 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen, 
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten 
Beschlusses der Generalversammlung geschehen. 
(Nr. 6600.) B.
	        
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