Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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. 20. 
Haftbarkeit der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den etag der gezeichneten Aktie hinaus zu Ein- 
zahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
§S. 21. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die geleisteten Einzahlungen auf die Stammaktien der Gesellschaft werden 
während der Bauzeit mit vier Hrotent aus dem Baufonds vom Zeitpunkt der 
statutenmäßigen Zahlungspflicht verzinst, ebenso werden die Einzahlungen auf die 
Stamm-Prioritätsaktien mit fünf Prozent Pro anno bis zum Ablaufe der Bau- 
zeit verzinst. 
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien 
fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, 
welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Ein- 
lieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Jahlungs- 
orten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. 
BPxt 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn 
vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, bört 
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird Kn derselben der 
vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Sewestere aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen über die Ertragsverwendung vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den I§. 6. und 7. gedachten Beiträge zum Reserve- 
und Erncuerungsfonds vorweg genommen; 
3) der demnächst verbleibende Jahresüberschuß bildet den Reinertrag. 
Derselbe wird nach Vorabnahme derjenigen Tantièmen, welche vom Rein- 
ertrag gewährt werden sollen, unter die Aktionaire resp. Unternehmer einer Zins. 
garantie folgendermaßen vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm -Prioritätsaktien ihre Diwidende 
bis zu fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien. Sollte in dem 
einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den 
Inhabern der Stamm Prioritätsaktien die vorgedachte Dividende von 
fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinerin
	        
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