Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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des oder der folgenden Jalre nachgezahlt und die Inhaber der Stammaktien 
erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig 
geleistet ist; 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird an die 
Inhaber der Stammaktien bis zur Höhe von fünf? rozent des Nominal- 
betrages ihrer Aktien vertheilt. Der Ueberschuß über diese fünf Prozent 
wird auf die Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien pDro rata vertheilt, 
soweit solcher nicht zur Deckung der etwaigen Vorschüsse der ad c. auf- 
geführten Garantien ersorderlich ist; 
c) den Stammaktien wird von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausener 
Staatsregierung und den interessirten Städten und Kreisen nach unten- 
stehendem Theilnahmeplan für die Dauer der ersten zehn Jahre nach der 
Betriebseröffnung vier Prozent Zinsen garantirt. Sind dergleichen Leistun- 
gen erfolgt, so werden sie pro rata zurückgezahlt, sobald das Gesammt- 
unternehmen mehr als fün Prozent abwirft. 
Nach Ablauf der ersten zehn Jahre nach der Betriebseröffnung fällt die 
Garantie unter allen Umständen weg, in dem Falle aber auch schon früher, wenn 
die Bahn drei Jahre hintereinander mehr als fünf Prozent Zinsen trägt. 
Die Zinsgarantie für die auszugebenden 12,500 Stück Stammaktien 
übernimmt.: 
die urstlich Schwarzburgische Regierung mit 25/000 Thaler, 
die Stadt Nordhausen nit . . . . .. 9,500 „ 
die Stadt * 
die Stadt Greußen . .. . . . . . . .. 
Stadt. und Landkreis Sonders. mit 950 „ 
hausen und Ebeleben 
der Kreis Weißensee nit . . ... 6,000 „ 
Summa 50,000 Thaler. 
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier 
Voche nach Publikation der Bilanz (§. 26.). Im Falle der Auflösung der 
Gese schaft respe der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die Inllber. 
beider Aktienklassen gleiche Rechte an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das 
Unternehmen. E 
Dividendenscheine und Talons. 
Mit den Stammaktien werden: 
a) Dividendenscheine für die Stammaktien auf zehn Jahre nach dem bei- 
liegenden Schema D. und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E., 
und mit den Stamm Prioritätsaktien 
a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F. je zehn Jahre, und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. 
ausgehändigt und in gleicher Weise von zehn zu zehn Jahren erneuert. Di- 
(Tr. 6696.) 113° viden-
	        
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