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videndenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungsrathes und
zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der
Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein-
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen
Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
§. 24.
Zahlung der Dividende.
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschchener Feststellung
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Aktien während der
Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den S#. 21.
und 22. angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen
zum Vortheile der Gssellsche, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 25.
d. 25.
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.
Sind Aktien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauchbar
gewordent jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre
Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige
Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in
Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amor-
tisation derselben, die im Domizil der Peellschaft bei dem dortigen Gericht erster
Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Di-
videndenscheine findet nicht statt; der Jättag derselben wird jedoch demjenigen,
der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 24. gedach-
ten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen
Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers
und, im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt ha,
binnen einer von Ablauf des einjährigen Fricchums zu berechnenden einjährigen
präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom
Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausecawtt.
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Aus-
reichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwal-
tungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine
MW rrach macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden
Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses beendigt ist. A