Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 860 — 
videndenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungsrathes und 
zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der 
Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausgegebenen 
Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
§. 24. 
Zahlung der Dividende. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschchener Feststellung 
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Aktien während der 
Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den S#. 21. 
und 22. angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen 
zum Vortheile der Gssellsche, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 25. 
d. 25. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. 
Sind Aktien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauchbar 
gewordent jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre 
Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in 
Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amor- 
tisation derselben, die im Domizil der Peellschaft bei dem dortigen Gericht erster 
Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Di- 
videndenscheine findet nicht statt; der Jättag derselben wird jedoch demjenigen, 
der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 24. gedach- 
ten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen 
Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers 
und, im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt ha, 
binnen einer von Ablauf des einjährigen Fricchums zu berechnenden einjährigen 
präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom 
Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausecawtt. 
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Aus- 
reichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwal- 
tungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine 
MW rrach macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden 
Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses beendigt ist. A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.