Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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II. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
E. 26. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der 
Betrieb der Bahn volstand eröffnet * 
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachureisen hat, wie weit das Aktienkapital ein- 
Froagen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die zanze 
auausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden 
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
st der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres rüöfrnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. 
der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungs- 
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und 
bei “ Werthverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva 
angesetzt. 
8 Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds oder Erneuerungsfonds 
(G. 6. und 7.) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres- 
schluß verbliebenen Rückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
III. 
Von den Generalversammlungen. 
S. 27. 
Ort der Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Erfurt, Nordhausen und Sonders. 
hausen abgehalten. Die Berung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tages- 
ordnung durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger rPe Bekannt- 
machung, von denen die erste spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage 
erscheinen muß. 
(Nr. 6696. §. 28.
	        
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