Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 28. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt 
im April eines jeden Betriebsjahres, zuerst aber in dem auf den Ablauf 
der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn 
zunächst folgenden Monat. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Verwaltungsrathes und der Direktion über die Lage der 
Geschäfte und die Bilanz (F. 26.); 
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz, 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des 
verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversamm- 
lung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Aktionairen 
vorkgelegt werden. 
§. 29. 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt werden, 
daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuchs, noch in die zur Ver- 
sammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
S. 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig 
erachten, auf Antrag der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuchs, 
wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zwölften Theils aller emittirten 
Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungsratbe 
gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
L
	        
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