g. 31.
Nothwendigkeit einer Generalversanimlung.
Außer den im F. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß der General=
versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1. angegebenen Zweck
hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweite Benutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des-
fallsigen Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenhahnen. und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder
an den Staat;
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als
unter den Sub 1. und 2. genannten Fällen;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in den ordentlichen, als
in den außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden) der Gegenstand
dean eruuhmng muß aber in beiden Fällen nach F. 30. in der Vorladung be-
zeichnet sein.
Alle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der Geneh-
migung des Staats, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36. das
Nöthige fest. g 32
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritätsaktionaire
in der Generalversammlung ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf
Aktien, wenn sich der Besitz von fünf bis funfzig Aktien in Einer Penen vereinigt,
Eine Stimme und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von funßzig
besitzt, je zehn Aktien Eine Stimmes so jedoch, daß auch der größte Aktienbesitz
zu nicht mehr als funfzig Stimmen berechtigt.
st ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter anderer Aktionaire, so kann er
aehehüch des Stimmrechts der letzteren niemals mehr als Einhundert Stim-
men haben.
Die Bester von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der
Generalversammlung — jedech ohne Stimmrecht — befugt.
(Nr. 6096.) C. 33.