Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KG. 33. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech- 
tigt, welche wenigstens fünf Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der 
Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in 
einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und 
dies unter der Kontrole eines dazu beshämumnten. Beamten zu führende Verzeichniß 
wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, 
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem 
Siegel der Gesellschaft unter dem Bemerke der erfolten Deposition, sowie mit 
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Eremplar dient als 
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem 
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit 
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be- 
treffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen 
erfolgte Deposition der Aktien. K 4 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassn dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus- 
stellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Gecheechts dürfen den Generalversammlungen in 
Person nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung 1 Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß die Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
6. 35. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebühn 
der Generalversammlung. E 
36.
	        
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