Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 867 — 
5. 40. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes mit Ausnahme der im §. 58. der 
transitorischen fimmomnee bezeichneten Mitglieder muß im Besitze von vierzig 
Aktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse nieder- 
zulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
Treten Mitglieder des Verwaltungsrathes mit der Gesellschaft in irgend 
ein Kontraktsverhältniß, so -*r ihre Funktionen als Verwaltungsräthe vom 
Beginn des Wertengen chlusses bis Lur völligen Abwickelung desselben und werden 
für die Dauer dieser Zeit einem Stellvertreter übertragen, der von den andern 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes ernannt wird. 
KC. 41. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden 
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach 
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare 
ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall 
die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitende selbst. 
S. 42. 
Versammlungen, Befugnisse und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an 
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage zußerdem aber so oft, als 
der Vorsitzende es für nöthig erachtet oder sechs Mitglieder unter Angabe der 
itzungen finden abvechseind in Nordhausen, Sonders- 
Gründe es verlangen. Die 
hausen 
(Nr. 6696.)
	        
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