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5. 40.
Wahlfähigkeit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes mit Ausnahme der im §. 58. der
transitorischen fimmomnee bezeichneten Mitglieder muß im Besitze von vierzig
Aktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse nieder-
zulegen sind.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren
Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.
Treten Mitglieder des Verwaltungsrathes mit der Gesellschaft in irgend
ein Kontraktsverhältniß, so -*r ihre Funktionen als Verwaltungsräthe vom
Beginn des Wertengen chlusses bis Lur völligen Abwickelung desselben und werden
für die Dauer dieser Zeit einem Stellvertreter übertragen, der von den andern
Mitgliedern des Verwaltungsrathes ernannt wird.
KC. 41.
Der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter für denselben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen-
mehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare
ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall
die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitende selbst.
S. 42.
Versammlungen, Befugnisse und Beschlüsse.
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage zußerdem aber so oft, als
der Vorsitzende es für nöthig erachtet oder sechs Mitglieder unter Angabe der
itzungen finden abvechseind in Nordhausen, Sonders-
Gründe es verlangen. Die
hausen
(Nr. 6696.)