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hausen und Erfurt statt, könmen aber auch auf einer der Stationen, welche die
nach F. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wem
mindestens acht Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden. Für den Fall der Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im F. 37. sub e. und am Ende
vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll über Inventur und Bilanz, sowie über Verträge mit anderen Ge-
sellschaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens
zehn Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber ver-
handelt werden soll.
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt.
Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (6. 39.) leitet ins-
besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gokeschat, bringt seine eigenen, sowie
die Beschlüsse der Generalversammlung in Aus lhan und ernennt und entläßt
die Direktion und die oberen Beamten der Gese #cas
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, zur Ausübung geisser Befugnisse
desselben, Spezialbevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu er.
theilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen be-
stimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-Mit-
glieder allein nicht erlöschen.
S. 43.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins-
besondere:
1) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (§. 16.), Ausfertigung
der Aktien, Dividendenscheine, Kpors und Talons; I 8
2) die Wahl sämmtlicher Beamten mit mehr als 500 Thaler Gehalt, mit
Ausnahme der Diätarien, und Feststellung der mit denselben abzuschlie
ßenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen;
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im S. 31. unter 1. bis 8.
genanntent demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu
ringenden Gegenstände;
4) die Feststellung der Inventur und Bilanz;
5) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende
6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er-
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.)
7) Er-