Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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7) Erwerbung und Veräußerung von Immobilien; 
8) Verträge mit anderen Gesellschaften, wozu jedoch auch die Direktion 
beauftragt werden kann; 
9) die Entlassung von Direktionsmitgliedern, wozu jedoch ein Beschluß des 
gesammten Verwaltungsrathes und eine Majorität von neun Stimmen 
gehört. 
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstelr, resp. vollzieht, sind verbindlich 
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
und mindestens noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben sind. 
. 44. 
Cegitimation. 
Zur Ausübung aller dem Verwalnmgsrathe im F. 43. ertheilten Befugnisse 
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, 
als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen 
Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die 
Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
K. 45. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten izr Amt nach bester Ein- 
sicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (C. 132. Titel 6. 
Theil II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgericht in Nordhausen Domizil zn sind den 
Entscheidungen Preußischer Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen, 
so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution 
vollstreckt werden kann. 
K. 46. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtedauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
In den ersten Jahren nach der vierjährigen Amtsdauer (§F. 58.) des ersten 
Verwaltungsrathes scheiden nur drei von den gewählten Mitgliedern, welche durch 
das Loos bestimmt werden, aus. Im sechsten Jahre scheiden die vier letzten der 
zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über dies Ausscheiden nur 
die Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen find sofort wieder wählbar. 
Mr. 6696.) S. 47.
	        
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