— 870 —
S. 47.
Austritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, mit *#* des Vorsitzenden,
welcher einer sechsmonatlichen Kündigung bedarf, kann sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im F. 40. erwähnten Fälle
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes
Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn
solches auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths-Mitglieder oder der Re-
visoren in einer Generalversammlung beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst ein-
ebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versamm-
ung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung
vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entschei-
dung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der
Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
K. 48.
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Die Mitglieder des Verwaltungerathes werden nicht fest besoldet, sie be-
ziehen aber außer dem Ersatze der baaren Auslagen in Geschätssachen und einem
Präsen gelde von fünf Thalern pro Sitzung und Mitglied eine Tantieme von
zwei Prozent des Reinertrages, deren Vertheilung dem Verwaltungsrathe über-
lassen bleibt.
Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten freie Fahrt auf
der Bahn.
B.
Revisoren.
. 49.
Wahl.
Die Versammlung wählt für jedes Berriebsfahr aus der Zahl der in
Preußen wohnhaften Aktionaire einen Revisor und aus der Zahl der in Schwarz-
burg wohnhaften Aktionaire zwei Repvisoren.
d. 50.