Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Direktoren werden vom Verwaltungsrathe mit sechsjähriger Amtsdauer 
ernannt. 
Die Direktion besteht aus einem Betriebsdirigenten, welcher gleichzeitig 
Vorsitzender derselben ist, einem Syndikus, welcher die Qualifikation zum Richter- 
amte besitzen muß, und drei unbesoldeten Mitgliedern. 
Der Sitz der Direktion ist Nordhausen. 
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für die 
Gesellschaft übernehmen oder deren Bankier sein. 
Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft sind die Unterschriften 
des Vorsitzenden der Direktion und mindestens noch eines Mitgliedes erforderlich. 
Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion kollegialisch 
nach einer von ihr selbst zu entwerfenden, vom Verwaltungsrathe gut zu beszenden 
Geschäftsordnung. Die laufenden Betriebsgeschäfte dagegen hat der Betriebs- 
dirigent allein zu besorgen. 
S. 53. 
Die Direktion verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden 
Bahn= und Traneportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaf, 
erwirbt die zur Vervollständigung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen 
noch erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigen- 
thum, bewirkt die Unterhaltung der Bahn, desgleichen die Aufführung, Anschaf- 
fung, Unterhaltung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebäude, 
Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transport- 
betrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Tausch-, 
Pacht-, Mieths-, Engagements= und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft 
ab und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Voll- 
ständigste mit allen Befugnissen und Vekbslichungen, welche die Gesetze dem 
Vorstande einer Aktiengesellschaft (Artikel 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) 
beilegen, Alles, insoweit diese Befugnisse nicht laut F. 42. dem Verwaltungsrathe 
vorbehalten sind, auch hat sie die Fahrpläne und Tarife festzustellen; ferner die 
Wahl und Entlassung von Beamten mit 500 Rthlr. oder weniger Gehalt und 
weniger als dreimonatlicher Kündigung. Ankäufe und Verträge ist dieselbe be- 
fugt, bis zum Betrage von 10,000 Rthlr. abzuschließen. Größere Objekte ge- 
hören zum Ressort des Verwaltungsrathes. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gersalsschast in allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotbekenbücher 
und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, 
Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unter- 
werfen. 
Der Vorsitzende (Präsident) der Direktion ist nach Eröffnung des Betriebes 
gleichzeitig Generalbevollmächtigter der Gesellschaft und hat solche in allen auf 
die Wasübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften zu vertreten. 
Die Direktion versammelt sich alle Woche einmal regelmäßig und außer- 
dem so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzenden berufen wird. 
Der
	        
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