Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Vorsitzende und der Syndikus erhalten ein festes Gehalt. 
Sämmtliche Mitglieder der Direktion erhalten neben freier Fahrt auf der 
Bahn eine Tantieme von 14 Prozent vom Reingewinn des Unternehmens, welche 
gleichmäßig unter die Mitglider vertheilt wird. 
Die auswärts wohnenden Mitglieder erhalten für jede wahrgenommene 
Sitzung der Direktion ein Präsenzgeld von 5 Thalern. 
G. 54. 
Der Syndikus hat in Fällen Aersönlicher Behinderung für Rechtsgeschäfte 
auf seine Kosten einen qualifizirten Vertreter zu bestimmen und durch eine vom 
Verwaltungsrathe zu genehmigende Substitutionsvollmacht zu legitimiren. 
G. 55. 
Zur Leitung der technischen Angelegenheiten bestellt die Gesellschaft einen 
Betriebsdirektor resp. Oberingenieur, welcher der Staatsregierung gegenüber für 
die Sicherheit des Betriebes verantwortlich ist. Derselbe muß die solmelle Qua- 
lifikation zum Bauinspektor besitzen (#. 8.). 
Ob der Betriebsdirektor resp. Oberingenieur den Direktionsmitgliedern 
koordinirt oder subordinirt werden soll, wird vom Verwaltungsrathe bestimmt. 
d. 56. 
Kassenwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion Hngeeset. 
C. 57. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der 
übrigen Vertreter und der im F. 8. Nr. 1. sub o. bezeichneten Veemten der Ge- 
sellschaft eintretenden Weränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden und deren 
Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. 
. 58. 
Vorübergehende Bestimmunßen. 
Für die Dauer der Bauzeit und bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in 
welchem der Betrieb eröffnet wird, erwählt sich der von der ersten General-= 
versammlung erwählte Verwaltungsrath ein Finanzkomité und eine Baukommission, 
die letztere bestehend aus dem Vorsitzenden des erwltungerathes, einem rechts- 
verständigen Mitgliede und einem gqualifizirten Techniker. Letztere Beide brauchen 
nicht Mitglieder des Verwaltungsrathes zu sein. 
Das Finanzkomité und die Baukommission leiten für die Dauer der oben- 
genannten Zeit nach Manßete einer besonderen ihnen vom Verwaltungsrathe zu 
gebenden Instruktion den Bau und die ersten Geschäfte der Inbetrieb teung der 
Jahrgang 1867. (Nr. 6696.) 115 ahn,
	        
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