Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6698.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  §.  188.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865.,  sowie  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1867.
wegen  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  das  mit  der  Preußischen
  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums
Hessen  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,  sowie  der  vormals
Königlich  Bayerischen  Landestheile.  Vom  24.  Juni  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
verordnen  hierdurch  in  Ausführung  des  HF.  188.  des  Allgemeinen  Dercgsesches
vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.),  sowie  der  Verordnung
vom  1.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in
das  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  ürsten.
thums  Hessen  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,  sowie  der  vormals

öniglich  Bayerischen  Landestheile  (Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  770.),  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Bezirk  des  Oberbergamtes  zu  Bonn  umfaßt  auch  das  Gebiet  der  vormaligen
  freien  Stadt  Frankfurt  und  der  Bezirk  des  Oberbergamtes  zu  Halle  die
vormals  Königlich  Bayerische  Enklave  Kauledorf.

Artikel  II.

Der  Oberberg-  und  Salzwerksdirektion  zu  Kassel  werden  bis  auf  Weiteres
alle  Befugnisse  und  Obliegenheiten  eines  Oberbergamtes  beigelegt.  Der  Bezirk
derselben  umfaßt  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen
Kurfürstenthums  Hessen  und  der  vormals  Königlich  Bayerischen  Landestheile,
ausschließlich  der  Enklave  Kaulsdorf.

Artikel  III.

Die  Verwaltungen  der  Domanial.  Bergwerke,  Hütten=  und  Hammerwerke,
Salinen,  Thongruben  und  Steinbrüche  bleiben,  wie  bisher,  der  denselben  vorgesetzten
  Oberbergbehörde  unterstellt.

Artikel  IV.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  und
ist  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  mit  der  Ausfüh.
rung  derselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1867.  ç

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).