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drohung der in den §#§. 10. 12. dieser Verordnung bestimmten Nachtheile, zur
Klagebeantwortung vorzuladen.
S. V.
Der Termin ist berssstalt anzuberaumen, daß dem Verklagten eine Frist
von vierzehn Tagen bis sechs Wochen, von dem Tage der Insinuation der Klage
an gerechnet, zur Vorbereitung seiner Einlassung frei bleibt.
Der Richter kann diese Frist bei besonders verwickelten Rechtsstreitigkeiten
oder aus anderen in der Sache liegenden Gründen, sowie nach Verhältniß der
Entfernung des Wohnortes des Verklagten verlängern, auch den Termin auf
Antrag des Verklagten, jedoch ohne Vostimmung des Klägers nur einmal,
verlegen.
S. 8.
Dem Kläger ist von dem Termine zur Klagebeantwortung Nachricht zu
geben und ihm zu überlassen, auch seinerseits im Termine zu erscheinen. Wenn
er nicht erscheint, so wird angenommen, daß er auf dem Klageantrag bestehe und
die weitere Entscheidung oder Verfügung des Richters nach Hn abe der Klage
und der erfolgten oder nicht erfolgten Einlassung des Verklagten (§#. 10. 11. 18.)
erwarten wolle.
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Der Verklagte ist befugt, entweder in dem Termine zu erscheinen und die
Klage mündlich zu Protokoll zu beantworten, oder, statt in dem Termine zu er-
scheinen, schon vor oder in demselben eine schriftliche Klagebeantwortung einzureichen.
Die schriftliche Beantwortung muß jedoch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet
sein, widrigenfalls sie für nicht angebracht erachtet und sofort zurückgegeben wird.
Nur den öffentlichen Behörden und solchen Privatpersonen, welche die für die
Anstellung als Richter oder Anwalt eingeführte Prüfung bestanden haben, ist die
Einreichung einer schriftlichen Klagebeantwortung ohne Zuziehung eines Rechts-
anwalts gestattet.
§S 10.
Wenn der Verklagte in dem Termine nicht erschienen, auch eine schriftliche
Klagebeantwortung nicht eingegangen ist, so nimmt das Gericht die in der Klage
angeführten Thatsachen für richtig an und erkennt, so weit es die Klage für
rechtlich begründet erachtet, durch Kontumazial-Erkenntniß gegen den Verstagun
nach dem Antrage der Klage.
S. 11.
Wird der Anspruch von dem Verklagten anerkannt, so ist derselbe durch
Agnitions-Erkenntniß seinem Anerkenntniß gemäß zu verurtheilen.
C. 12.
Insoweit der Verklagte den Anspruch des Klägers bestreiten will, muß der-
selbe sämmtliche Einwendungen, auch diejenigen, welche die in der Klage vorge
schla-