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werden die Parteien zur mündlichen Schlußverhandlung und Entscheidung der
Sache nach Maaßgabe des F. 36. vorgeladen.
KC. 41.
Alle Erkenntnisse find sofort nach deren Erlafsung auszufertigen und in
der Regel binnen acht Tagen zu insfinuiren.
Die Insinnation sowohl der Erkenntnisse als aller Verfügungen erfolgt
unmittelbar an die Parteien, wenn diese in Person aufgetreten sind, andernfalls
an ihre Bevollmächtigten, in allen Fällen ohne Vermittelung besonderer Pro-
kuratoren.
Die Insinuationen können durch die Post nach Maaßgabe der im Gebiete
des Preußischen Rechts über die Post--Insinuationen geltenden Vorschriften
geschehen.
In Ansehung der Insinuation der Erkenntnisse gelten folgende nähere
Bestimmungen:
1) Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung des Erkenntnisses
nur Einem derselben zu insinuiren. Die übrigen Streitgenossen sind
hiervon unter Beifügung einer Abschrift des Tenors des Erkenntnisses
zu benachrichtigen. Die Berachrichtigung kann auch durch eine Kurrende
geschehen. Haben die Streitgenossen zur Prozeßführung Deputirte aus
brer Mitte bestellt, so wird die Insinuation nur an die Deputirten
ewirkt.
2) Ist der Aufenthalt einer Partei, welcher das Erkenntniß unmittelbar zu
insinuiren ist, unbekannt, hat insbesondere die Partei im Laufe des Pro-
zesses nach der Anzeige des mit der Insinuation beauftragten Beamten
ihre bisherige Wohnung aufgegeben und über ihren neuen Aufenthalt
keine Nachricht zurückgelassen, oder kommt im Falle der Post-Insinuation.
die zu insinuirende Ausfertigung des Erkenntnisses als unbestellbar zurück,
so wird die für die Partei bestimmte Ausfertigung des Erkenntnisses an
der Gerichtsstelle ausgehangen. Die Insinuation gilt als bewirkt, wenn
die Ausfertigung 14 Tage lang ausgehangen hat.
3) Eine gleiche Art der Insinuation findet statt bei Kontumazial-Erkenntnissen,
welche auf eine Ediktalladung ergangen sind.
4) Wohnt die Partei im Auslande, wohin rekommandirte Zusendungen
gegen Empfangsschein durch die Post stattfinden, so kann die Insinuation
mittelst der Post durch rekommandirte Zusendung gegen Empfangsschein
geschehen.
5) Wenn die Partei im Publikationstermine oder nach dessen Abhaltung
erklärt, daß sie die Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses nicht
verlange, ingleichen, wenn sie die Ausfertigung anzunehmen oder einen
Em-