Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 45. 
Die Anmeldung muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen sechs Wochen, 
vom Tage der Insinuation des Erkenntnisses an gerechnet, erfolgen. Diese Frist 
wird für den Fiskus, die Korporationen und die unter Vormundschaft oder 
Kuratel stehenden Personen verdoppelt. Die cura sexus wird als eine Kuratel 
im Sinne der vorstehenden Bestimmung nicht angesehen. Eine Verlängerung 
der Anmeldungsfrist findet nicht statt. 
KC. 46. 
Das Gericht prüft nur, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und das 
Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulissig ist, und sendet, wenn beides der Fall 
ist, die Akten unter Benachrichtigung der Parteien sofort an das Gericht der 
höheren Instanz. 
S. 47. 
Das Rechtsmittel muß bei Barlust desselben innerhalb vier Wochen nach 
Ablauf der im F. 45. bestimmten Anmeldungsfrist mittelst einer bei dem Gerichte 
der höheren Instanz einzureichenden Schrift eingeführt und gerechtfertigt werden, 
ohne daß es einer Aufforderung dazu bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungs- 
gründen, die in der Sache selbst liegen, kann diese Frist verlängert werden. 
*) 
Jede Einführungs- und Rechtfertigungsschrift muß die Beschwerdepunkte 
angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem Nachtrage derselben das er- 
gangene Erkenntniß vor Ablauf der im F. 47. vorgeschriebenen Frist nicht durch 
bestimmte Beschwerden angegriffen ist, tritt dasselbe in Rechtskraft. 
Nur in Ansehung derjenigen Bestimmungen des Erkenntnisses, welche durch 
das eingeführte Rechtsmittel angegriffen werden, steht es dem andern Theile frei, 
eine Abänderung zu seinen Gunsten auch nach Ablauf der Ammeldungs- und 
Einführungsfristen zu beantragen. Diese Adhäsion muß aber spätestens mit der 
Beantwortungsschrift ausdrücklich erklärt und gerechtfertigt werden. 
III. Bestimmungen über die Appellation. 
C. 49. 
Die Appellation findet gegen die in erster Instanz erlassenen Erkenntnisse 
statt. Dieselbe ist jedoch ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontradikto- 
risches Verfahren beendigten Tachen und in allen Fällen, in welchen der Gegen- 
and der Beschwerde nach Gelde zu schätzen ist und den Betrag von funfzig 
halern nicht übersteigt, sowie gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt, inso. 
fern die Beschwerde nur dessen Bestinmnung betrifft. 
Gegen Kontumazial-Erkenntnisse findet die dem Gegenstande nach an sich 
zu-
	        
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