Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ulässige Appellation von Seiten des Verklagten nur insoweit statt, als die Be- 
schwerde darin sich gründet, daß der Richter aus den für zugestanden erachteten 
Tbatsachen unrichtige Folgen hergeleitet habe. 
C. 50. 
In der Appellationsinstanz können beide Theile neue Thatsachen und Be- 
weismittel vorbringen. 
Die Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß außer der Angabe der 
Beschwerdepunkte die Angabe der zur Unterstützung derselben etwa anzuführenden 
neuen Thatsachen enthalten. Thatsachen zur Begründung der Appellation, welche 
bei der Appellationsrechtfertigung nicht vorgebracht sind, dürfen im ferneren Ver- 
laufe nicht mehr vorgebracht werden. 
G. 51. 
Nach dem Eingange der Einführungs- und Rechhtfertigungsschrift und der 
Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zulassung des Rechtsmittels. 
Im Falle der Zulassung des Rechtsmittels hat der Appellationsrichter die Schrift 
dem Anppellaten abschriftlich zur Beantwortung unter Androhung der in dem 
K. 52. bestimmten Nachtheile mitzutheilen. Die Beantwortung ist schriftlich binnen 
einer vierwöchentlichen, nur aus den im F. 47. angegebenen Gründen zu ver- 
längernden Frist bei dem Appellationsrichter einzureichen. 
G. 52. 
Der Appellat muß die Appellation vollständig beantworten und alle zu 
deren Widerlegung dienenden neuen Thatsachen vorbringen. Thatsachen und Ur- 
kunden, worüber er sich nicht erklärt, sind für zugestanden beziehungsweise aner- 
kannt zu erachten. Neue Thatsachen dürfen vom Appellaten im ferneren Ver- 
laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden. 
Geht die Beantwortungsschrift nicht in der bestimmten Frist ein, " wer- 
den die vom Appellanten angeführten neuen Thatsachen für zugestanden, die von 
ihm zur Unterstützung der in erster Instanz bereits angeführten Thatsachen vor- 
gelegien Urkunden für anerkannt erachtet, auch gehen dem Appellaten die Ein- 
wendungen gegen die vom Appellanten angegebenen Beweismittel verloren. 
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Nur öffentliche Behörden und solche Personen, welche die für die Anstel- 
lung als Richter oder Anwalt eingeführte Prüfung bestanden haben, können die 
Einführung und Rechtfertigung sowie die Beantwortung der Appellation ohne 
Zuziehung eines Rechtsanwaltes schriftlich einreichen. 
Die Schriften anderer Parteien müssen von einem Rechtsanwalt unter- 
zeichnet sein. 
S. 54. 
Ist die Beantwortung eingereicht, oder darauf Verzicht geleistet, oder die 
(Nr. Esgg.) da-
	        
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