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dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Bevollmäch-
tigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsrichter vorgeladen. Wenn
beide Parteien in dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichter
nach Lage der Akten die Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien
nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahren dahin ein, daß
alle streitigen, von dem Nichterschienenen in zweiter Instanz vorgebrachten, mit
Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, alle von dem-
selben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem Gegen-
theile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersrochen
worden . für zugestanden, ingleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Ulr-
kunden Aur anerkannt erachtet werden.
ie vorstehend bestimmten Nachtheile sind den Parteien bei der Vorladung
bekannt zu machen.
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entschei-
dung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfangnahme bestellter
Bevollmächtigten gültig zu Händen der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche
die eingereichten Schriftsätze unterzeichnet haben, wenn dieselben bei dem erkennen-
den Gericht zur Prozeßpraxis befugt sind, oder an dem Sitze dieses Gerichts
wohnen.
ßh Bei Anbermumung des Termins wird zugleich ein Referent bestellt, welcher
das schriftliche Referat nach Vorschrift des §. 23. anfertigt und in der Sitzung
dem Vortrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vor-
ausschickt.
S. 55.
Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Appellationen gleich-
zeitig zu verhandeln und in einem Urtheile zu entscheiden.
C. 56.
Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider Instanzen
dem Gerichte erster Instanz zur ungesäumten Insinuation zuzufertigen.
g. 57.
Insoweit für das Verfahren in der Appellationsinstanz nicht besondere
Vorschriften ertheilt sind, dienen die für das Verfahren in der ersten Instanz
geltenden Bestimmungen zur Richtschnur.
S. 58.
Aus einem Erkenntniß, gegen welches die Appellation eingelegt oder noch
zulässig ist, kann, sofern das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, die Exekution
nicht vollstreckt werden; es sei denn, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem
Ghiubiger einen unersetzlichen oder unverhältnißmäßigen Nachtheil zu bringen
roht.
Ueber die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gericht
erster Instanz geeignetenfalls nach Anhörung des Schuldners entschieden. Wi de
Oll-