Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Bevollmäch- 
tigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsrichter vorgeladen. Wenn 
beide Parteien in dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichter 
nach Lage der Akten die Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien 
nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahren dahin ein, daß 
alle streitigen, von dem Nichterschienenen in zweiter Instanz vorgebrachten, mit 
Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, alle von dem- 
selben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht erachtet, alle von dem Gegen- 
theile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersrochen 
worden . für zugestanden, ingleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Ulr- 
kunden Aur anerkannt erachtet werden. 
ie vorstehend bestimmten Nachtheile sind den Parteien bei der Vorladung 
bekannt zu machen. 
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entschei- 
dung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfangnahme bestellter 
Bevollmächtigten gültig zu Händen der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche 
die eingereichten Schriftsätze unterzeichnet haben, wenn dieselben bei dem erkennen- 
den Gericht zur Prozeßpraxis befugt sind, oder an dem Sitze dieses Gerichts 
wohnen. 
ßh Bei Anbermumung des Termins wird zugleich ein Referent bestellt, welcher 
das schriftliche Referat nach Vorschrift des §. 23. anfertigt und in der Sitzung 
dem Vortrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vor- 
ausschickt. 
S. 55. 
Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Appellationen gleich- 
zeitig zu verhandeln und in einem Urtheile zu entscheiden. 
C. 56. 
Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider Instanzen 
dem Gerichte erster Instanz zur ungesäumten Insinuation zuzufertigen. 
g. 57. 
Insoweit für das Verfahren in der Appellationsinstanz nicht besondere 
Vorschriften ertheilt sind, dienen die für das Verfahren in der ersten Instanz 
geltenden Bestimmungen zur Richtschnur. 
S. 58. 
Aus einem Erkenntniß, gegen welches die Appellation eingelegt oder noch 
zulässig ist, kann, sofern das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, die Exekution 
nicht vollstreckt werden; es sei denn, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem 
Ghiubiger einen unersetzlichen oder unverhältnißmäßigen Nachtheil zu bringen 
roht. 
Ueber die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gericht 
erster Instanz geeignetenfalls nach Anhörung des Schuldners entschieden. Wi de 
Oll-
	        
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