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als feststehend angenommene Sachrethältuiß lediglich zum Grunde, insofern letz-
teres nicht den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde selbst ausmacht.
Wird die Beschwerde gegründet gefunden, so vernichtet das Gericht das
angefochtene Erkenntniß, schlägt die Kosten desselben nieder, bestimmt, daß die
Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren besiehungsweie von jedem Theile
zur Hälfte zu tragen seien, verordnet zugleich die Erstattung des Geleisteten und
erkennt in der Sache selbst, sowie über die Kosten des früheren Verfahrens
anderweitig definitiv, oder verweist, wenn in Folge der ausgesprochenen Vernich-
tung eine neue Ermittelung nothwendig wird) die Sache zu dieser Ermittelun
und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende Instanz zurück. Hinsichtlich
der Verpflichtung der Vorrichter, sich nach den durch das Erkenntniß festge-
gelen Rechtsgrundsätzen zu richten, gilt die Bestimmung im letzten Absatz des
VI. Bestimmungen über den Rekurs.
S. 67.
Der Rekurs findet statt gegen diejenigen in erster Instanz erlassenen Er-
kenntnisse, welche nach den Bestanlmungtn des §F. 40. der Appellation deshalb
nicht unterliegen, weil der Gegenstand der Beschwerde den Betrag von funßzig
Thalern nicht übersteigt oder weil die Beschwerde nur die Entscheidung über den
Kostenpunkt betrifft.
Die Anrfechtung des Erkenntnisses mittelst des Rekurses kann nur darauf
gegründet werden: "
1) daß gegen die klare Lage der Sache gesprochen ist, oder erhebliche
Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeßvorschriften ver-
letzt sind;
2) daß die Entscheidung einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge aus einer
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes oder aus dem Sinne und Zu-
sammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dieselbe einen solchen
Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt.
Der Rekurs ist ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontradikto-
risches Verfahren beendigten Sachen. Gegen Kontumazial-Erkenntnisse findet er
von Seiten des Verklagten nur insoweit statt, als die Beschwerde darin sich
gründet, daß der Richter aus den für zugestanden ecrachteten Thatsachen unrichtige
Folgen hergeleitet habe.
F. 68.
Der Rekurs muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der im F. 45.
bestimmten Frist bei dem Gerichte erster Instanz entweder mündlich zu Protokoll
oder schriftlich, ohne daß es der Zuziehung eines Rechtsamwalts bedarf, ange-
bracht werden und die Angabe der Beschwerdepunkte enthalten. Es bleibt der
Partei überlassen, cine nähere Ausführung der Beschwerden damit zu verbinden.
Auf den Namen, womit das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an.
(Nr. 6699.) 119° S. 69.