Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 903 — 
als feststehend angenommene Sachrethältuiß lediglich zum Grunde, insofern letz- 
teres nicht den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde selbst ausmacht. 
Wird die Beschwerde gegründet gefunden, so vernichtet das Gericht das 
angefochtene Erkenntniß, schlägt die Kosten desselben nieder, bestimmt, daß die 
Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren besiehungsweie von jedem Theile 
zur Hälfte zu tragen seien, verordnet zugleich die Erstattung des Geleisteten und 
erkennt in der Sache selbst, sowie über die Kosten des früheren Verfahrens 
anderweitig definitiv, oder verweist, wenn in Folge der ausgesprochenen Vernich- 
tung eine neue Ermittelung nothwendig wird) die Sache zu dieser Ermittelun 
und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende Instanz zurück. Hinsichtlich 
der Verpflichtung der Vorrichter, sich nach den durch das Erkenntniß festge- 
gelen Rechtsgrundsätzen zu richten, gilt die Bestimmung im letzten Absatz des 
VI. Bestimmungen über den Rekurs. 
S. 67. 
Der Rekurs findet statt gegen diejenigen in erster Instanz erlassenen Er- 
kenntnisse, welche nach den Bestanlmungtn des §F. 40. der Appellation deshalb 
nicht unterliegen, weil der Gegenstand der Beschwerde den Betrag von funßzig 
Thalern nicht übersteigt oder weil die Beschwerde nur die Entscheidung über den 
Kostenpunkt betrifft. 
Die Anrfechtung des Erkenntnisses mittelst des Rekurses kann nur darauf 
gegründet werden: " 
1) daß gegen die klare Lage der Sache gesprochen ist, oder erhebliche 
Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeßvorschriften ver- 
letzt sind; 
2) daß die Entscheidung einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge aus einer 
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes oder aus dem Sinne und Zu- 
sammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dieselbe einen solchen 
Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt. 
Der Rekurs ist ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontradikto- 
risches Verfahren beendigten Sachen. Gegen Kontumazial-Erkenntnisse findet er 
von Seiten des Verklagten nur insoweit statt, als die Beschwerde darin sich 
gründet, daß der Richter aus den für zugestanden ecrachteten Thatsachen unrichtige 
Folgen hergeleitet habe. 
F. 68. 
Der Rekurs muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der im F. 45. 
bestimmten Frist bei dem Gerichte erster Instanz entweder mündlich zu Protokoll 
oder schriftlich, ohne daß es der Zuziehung eines Rechtsamwalts bedarf, ange- 
bracht werden und die Angabe der Beschwerdepunkte enthalten. Es bleibt der 
Partei überlassen, cine nähere Ausführung der Beschwerden damit zu verbinden. 
Auf den Namen, womit das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an. 
(Nr. 6699.) 119° S. 69.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.