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Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechtsmittel zurückge-
wiesen wird, könmen nur innerhalb serhs Wochen bei den zur definitiven Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels berufenen Gerichten der höheren
Instanz angebracht werden.
§. 84.
# Durch die Beschwerde wird die Ausführung der angefochtenen Berfügung
nicht gehemmt, es sei denn, daß das zur Entscheidung berufene höhere Gericht
die Hemmumg noch vor der Entscheidung anordnet.
G. 85.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen
betreffen, sind bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde anzubringen; für sie ist in
letzter Instanz der Justizminister zuständig.
Vierter Abschunitt.
Besondere Prozesse.
KC. 86.
In Ebesachen hat es hinsichtlich des Beweises namentlich durch Geständniß
und Kontumazial-Verfahren bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
. S7.
In Wechselsachen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als
bei dem Gerichte, bei welchein der Verklagte seinen versönlichen Gerichts-
stand hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen
belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zablungsortes jedes Ge-
richt kompetent, welchem Einer der Beklagten versönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig ge-
macht ist, mussen sich demnächst alle Wechselverpflichteten einlassen,
welche von einer Partei nach gehörig geschehener Streitverkündigung be-
langt werden.
2) Auf Einwendungen, welche der Verklagte erhebt, ist, soweit es eines
Beweises derselben bedarf, auch wenn sie an sich zulassig sind, nur dann
Rücksicht zu nehmen, wenn dieselben durch Urkunden, Eideszuschiebung
oder Aussagen solcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht sind, dar-
gethan werden.
Auswärtige Zeugenverhöre, wenngleich sie im Termine beigebracht
werden, gelten nur soweit, als fsie mit Zuziehung des Gegentheils oder
eines von ihm dazu bestellten Bevollmächtigten aufgenommen sind.
Nr. C00.) Ein-