Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Die Besimmumgen des §. 87. unter Nr. 5. und 6. finden auch auf die 
im F. 37. bezeichneten Arrest., Bau= und Miethssachen Anwendung. 
* 
In Ansehung der Todes-.,) Blödsinnigkeits= oder Wahnsinmigkeits= und 
Prodigalitäts-Erklärungen, der Moratorien-, Konkurs-, Liquidationsprozesse, des 
Verfahrens bei der cessio bonorum und der Subhaftationen verblelbt es für 
das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; in Ansehung 
der Rechtsmittel, sofern solche nach den bisherigen Vorschriften gegen die Er- 
kenntnisse statthaft sind, finden dagegen die Vorschriften dieser Verordnung An- 
wendung. Kommen in den erwähnten Sachen Specialprozesse vor, welche sich 
zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, so flnd dieselben 
nach den Vorschriften dieser Veror mung zu behandeln: Insbesondere bleibt die 
Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv-Entscheidung vorhergehenden 
Vorbescheide ausgeschlossen. 
Fünfter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 90. 
Für die Berechnung des Werths des Streitgegenstandes gelten folgende 
Vorschriften: 
1) Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreis wird durch den Kapi- 
talwerth desselben und die rückständigen utzungen „Zinsen und Früchte 
bestimmt, soweit der ursprüngliche oder im Laufe der ersten Instanz 
veränderte Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, Zinsen 
und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen. 
Der Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen NAutungen, Zinsen 
und Früchte zu berechnen ind wird durch den Tag der Einreichung der 
Klage und, wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden ist, 
durch den Tag der Einreichung der vervollständigten Klage bestimmt. 
Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen: 
a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte aus der späteren Zeit; 
b) die während des Prozesses entstandenrn Schäden und Kosten, so- 
wie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen 
Veränderungen. 
2) Mehrere in demselben Prozesse geltend gemachte Forderungen, welche auf 
Zahlung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen 
Joehrzeng 1867. (Tr. 6699.) 120 ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.