Die Besimmumgen des §. 87. unter Nr. 5. und 6. finden auch auf die
im F. 37. bezeichneten Arrest., Bau= und Miethssachen Anwendung.
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In Ansehung der Todes-.,) Blödsinnigkeits= oder Wahnsinmigkeits= und
Prodigalitäts-Erklärungen, der Moratorien-, Konkurs-, Liquidationsprozesse, des
Verfahrens bei der cessio bonorum und der Subhaftationen verblelbt es für
das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; in Ansehung
der Rechtsmittel, sofern solche nach den bisherigen Vorschriften gegen die Er-
kenntnisse statthaft sind, finden dagegen die Vorschriften dieser Verordnung An-
wendung. Kommen in den erwähnten Sachen Specialprozesse vor, welche sich
zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, so flnd dieselben
nach den Vorschriften dieser Veror mung zu behandeln: Insbesondere bleibt die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv-Entscheidung vorhergehenden
Vorbescheide ausgeschlossen.
Fünfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 90.
Für die Berechnung des Werths des Streitgegenstandes gelten folgende
Vorschriften:
1) Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreis wird durch den Kapi-
talwerth desselben und die rückständigen utzungen „Zinsen und Früchte
bestimmt, soweit der ursprüngliche oder im Laufe der ersten Instanz
veränderte Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, Zinsen
und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen.
Der Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen NAutungen, Zinsen
und Früchte zu berechnen ind wird durch den Tag der Einreichung der
Klage und, wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden ist,
durch den Tag der Einreichung der vervollständigten Klage bestimmt.
Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen:
a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte aus der späteren Zeit;
b) die während des Prozesses entstandenrn Schäden und Kosten, so-
wie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen
Veränderungen.
2) Mehrere in demselben Prozesse geltend gemachte Forderungen, welche auf
Zahlung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen
Joehrzeng 1867. (Tr. 6699.) 120 ge-