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ihr Vermögen und über die Ansprüche der Garnisongeistlichen und Kirchenbeamten
bleibt näherer Prüfung und Entscheidung vorbehalten.
5.
In denjenigen Garnisonorten, 9. denen kein Divisions= oder Garnisonpre-
diger stationirt ist, wird die evangelische Militairseelsorge einem der Ortsgeistlichen
durch dessen kirchliche Bestallungsbehörde im Einverständniß mit dem betreffenden
Militairbefehlshaber und unter Genehmigung des Ministers der geistlichen An-
gelegenheiten übertragen und werden seine Amtsverrichtungen als Militairseelsorger
im Einklang mit den für sein geistliches Hauptamt bestehenden kirchlichen Ord-
nungen geregelt.
Derselbe bleibt in Ansehung seiner geistlichen Amtsverrichtungen in der
Militairseelsorge seiner ordentlichen kirchlichen Aufsichtsbehörde untergeben. Im
Uebrigen finden die Bestimmungen der Militair= Kirchenordnung über das Unter-
ordnungsverhältniß auf ihn Anwendung.
erlin, den 24. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. v. Mühler.
(Nr. 6703.a.) Verordnung wegen Aufhebung der in Frankfurt a. M. als Staatssteuern be-
stehenden Accisen von Gerste, Hafer, Heu, Stroh, Brennstoffen, Wein
und Obstwein. Vom 2)9. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, was folgt:
S. I.
Die in der Stadt Frankfurt a. M. bisher erhobenen Accisen von Hafer
und Gerste in Halmen und Körnern, von Heu, Stroh, Brennstoffen, Wein und
Obstwein werden, als Staatssteuern vom 1. Juli d. J. aufgehoben.
§. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).