Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Verbrechen (Artikel VIII.), überall aber nur dann erkannt werden, wenn in 
den neben dem Strafgesetzbuch zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen 
Zuchthaus-, Ketten-, Eisen, oder Karrenstrafe ausschließlich angedroht ist. 
In allen anderen Fällen, sowie bei Vergehen, tritt Gefängnifstrafe oder 
Einschließung ein, auch wenn in den Gesetzen eine andere Art von Frasbeitsstrafe 
angedroht ist. Auch kann neben der Gefänguißstrefe auf zeitige Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die angedrohte 
Freiheitsstrafe in Zuchthaus-, Ketten-, Eisen= oder Karrenstrafe, oder in Korrektions- 
haus von einjähriger oder längerer Dauer besteht. 
Artikel X. 
In keinem dieser Fälle (Artikel VIII. und Artikel IX.) kamm, wenn die 
Handlung nach dem 1. September 1867. begangen worden ist, auf andere Strafen, 
als fie in dem Strafgesetzbuch angedroht sind, erkannt werden. Insofern jedoch 
in den neben dem Strafgesetzbuch zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen 
anstatt der Gefängnißstrafe oder der Geldbuße die Leistung von Arbeiten (Straf- 
arbeit) angeordnet ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
An die Stelle der in solchen Strafbestimmungen angeordneten Strafe des 
Verweises tritt Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu Einem Thaler. 
Artikel X!I. 
Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften über die Entrichtumg der Steuern) Zölle, Postgefälle, Kommuni- 
kationsabgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle begangen 
werden, verjähren in fünf Jahren. 
b) in Hin sicht auf das Strafverfahren, das Gefängnißwesen und 
Reguisitionssachen. 
Artikel XII. 
Es treten außer Kraft: 
alle die Zuständigkeit und das Verfahren in Strafsachen, einschließlich 
der Injuriensachen, betreffenden Bestimmungen, welche den Vorschriften 
der Strafprozeßordnung und der gegenwärtigen Verordnung entgegen- 
stehen oder sichz#mit denselben nicht vereinigen lassen. 
Zu den hiernach, nebst allen dazu ergangenen ergänzenden, abändernden 
und erläutermden Bestimmungen außer Wirksamkeit tretenden Gesetzen gehören 
insbesondere: 
für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover: die Straf- 
prozeßordnung vom 5. April 1859., das Gesetz über die Bildung der 
Schwurgerichte vom 24. Dezember 1849. und das Gesetz über die Unter- 
suchung und Aburtheilung von Polizeivergeben durch die Verwaltungs- 
behörden vom 28. April 1859 » 
(Nr. 6704.) für
	        
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