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Verbrechen (Artikel VIII.), überall aber nur dann erkannt werden, wenn in
den neben dem Strafgesetzbuch zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen
Zuchthaus-, Ketten-, Eisen, oder Karrenstrafe ausschließlich angedroht ist.
In allen anderen Fällen, sowie bei Vergehen, tritt Gefängnifstrafe oder
Einschließung ein, auch wenn in den Gesetzen eine andere Art von Frasbeitsstrafe
angedroht ist. Auch kann neben der Gefänguißstrefe auf zeitige Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, wenn die angedrohte
Freiheitsstrafe in Zuchthaus-, Ketten-, Eisen= oder Karrenstrafe, oder in Korrektions-
haus von einjähriger oder längerer Dauer besteht.
Artikel X.
In keinem dieser Fälle (Artikel VIII. und Artikel IX.) kamm, wenn die
Handlung nach dem 1. September 1867. begangen worden ist, auf andere Strafen,
als fie in dem Strafgesetzbuch angedroht sind, erkannt werden. Insofern jedoch
in den neben dem Strafgesetzbuch zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen
anstatt der Gefängnißstrafe oder der Geldbuße die Leistung von Arbeiten (Straf-
arbeit) angeordnet ist, behält es hierbei sein Bewenden.
An die Stelle der in solchen Strafbestimmungen angeordneten Strafe des
Verweises tritt Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu Einem Thaler.
Artikel X!I.
Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über die Entrichtumg der Steuern) Zölle, Postgefälle, Kommuni-
kationsabgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle begangen
werden, verjähren in fünf Jahren.
b) in Hin sicht auf das Strafverfahren, das Gefängnißwesen und
Reguisitionssachen.
Artikel XII.
Es treten außer Kraft:
alle die Zuständigkeit und das Verfahren in Strafsachen, einschließlich
der Injuriensachen, betreffenden Bestimmungen, welche den Vorschriften
der Strafprozeßordnung und der gegenwärtigen Verordnung entgegen-
stehen oder sichz#mit denselben nicht vereinigen lassen.
Zu den hiernach, nebst allen dazu ergangenen ergänzenden, abändernden
und erläutermden Bestimmungen außer Wirksamkeit tretenden Gesetzen gehören
insbesondere:
für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover: die Straf-
prozeßordnung vom 5. April 1859., das Gesetz über die Bildung der
Schwurgerichte vom 24. Dezember 1849. und das Gesetz über die Unter-
suchung und Aburtheilung von Polizeivergeben durch die Verwaltungs-
behörden vom 28. April 1859 »
(Nr. 6704.) für