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für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der
vormals Bapverischen Landestheile: das Gesetz über das Strafverfahren
vom 28. Oktober 1863. und die Vorschriften über die Zuziehung von
Gerichtsschöppen bei der untergerichtlichen Strafrechtspflege von demselben
Tages
für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau und der
vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile: das Herzoglich Nassauische
Strafprozeßgesetz vom 14. April 1849., die Großherzoglich Hessische
Strafprozeßordnung vom 13. September 1865. und das Hessen-Hom-
burgische Gesetz vom 22. März 1859)
für das Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt: das Gesetz
über das Verfahren in Strafsachen vom WE Wa 1856.
eplember
Nur insoweit, als in der Strafprozeßordnung oder in der gegen-
wärtigen Verordnung auf Bestimmungen der bisherigen Landesgesetze
ausdrücklich verwiesen wird, kommen die vorstehend angezogenen Gesetze
noch zur Anwendung.
Es bleiben in Kraft:
1) die Vorschriften der Militairgesetze über den Militairgerichtsstand in Straf-
sachen, einschließlich der Injuriensachen, und über das Verfahren in
Untersuchungssachen gegen Militairpersonen
2) das Gesetz vom 25. April 1853., betreffend die Kompetenz des Kammer-
gerichts zur Untersuchung und Entscheidung der Staatsverbrechen;
3) die Vorschriften der bisherigen Landesgesetze über die Form der Eides-
leistungen der Zeugen, Sachverständigen und Dolimtscher, insbesondere
hinsichtlich der Eingangsworte des Eides und der am Schlusse binzu-
zufügenden Beträftigungsformec, ingleichen die Bestimmungen über die Be-
fugniß gewisser Religionsgesellschaften, sich an Stelle der Eidesleistung
einer anderen Betheuerungsform zu bedienen.
Arrifel XIII.
Die Verwaltung der Gefängnisse wird unter der obersten Aufsicht des
Justizministers durch den Staatsanwalt beim Kollegialgerichte erster Instanz ge-
leitet. Hinsichtlich der zu den Polizeigerichten gehörigen Gefängnisse steht die
Verwaltung dem Einzelrichter zu. In Ansehung der Gefangenen, gegen welche
noch nicht rechtskräftig erkannt ist, sind die Untersuchungsrichter, und nach Lage
der Sache die Vorsitzenden der Strafkammern und Schwurgerichtshöfe zur Vor-
nahme von Gefängnißbesichtigungen befugt. Die von ihnen im Interesse der
Untersuchung getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Behandlung solcher Ge-
fangenen, insbesondere wegen Erleichterungen und Verschärsungen der Haft, wegen
Zulassung von Besuchen und wegen der Korrespondenz, müssen zur Ausführung
gebracht werden. A
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