Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel XIV 
Die Oberaufsicht über die Strafanstalten soll, insoweit sie zur Zeit noch 
dem Justizminister zusteht, auf den Minister des Innern übergehen. Die Be— 
stimmung des Zeitpunktes, mit welchem diese Uebertragung zur Ausführung 
kommen soll, bleibt Unserer Anordnung vorbehalten. 
III. Vorschriften fuͤr einzelne Landestheile. 
Artikel XV 
Für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover ird Folgendes 
bestimmt: 
S. 1. 
Das Polzzeistrafgesetz vom 25. Mai 1847. wird außer Wirksamkeit 
gesetzt. Es bleiben jedoch bis auf Weiteres aufrecht erhalten: 
die Anordnungen der 9#. 51. und 52 über die Verwendung der 
Strafgelder und Konftskationserträge in polizeigerichtlichen Straf- 
sachen; 
die Bestimmungen der §#. 59. bis 61. 70. bis 72. 119. bis 
121. 125. 132. bis 135. 153. bis 157. 169. 170. 172. 173. 
197. 244. bis 251. 256. bis 262. 263. bis 267. soweit nicht der 
letztere Paragraph durch den F. 199. des Stüasgeszbuche ersetzt wird, 
ferner der §##. 273. 274. 285. und 286. 293. bis 298. und 300. 
bis 302.; 
endlich die Strafbestimmungen der §#. 92. und 93. in nach- 
stehender Fassung: 
Frauenspersonen, welche sich unzüchtig umhertreiben, sind mit 
Gefängniß bis zu 14 Tagen, beim Rückfall bis zu sechs 
Wochen zu bestrafen; 
und die Vorschriften der I#§. 232. bis 234. mit der Maaßgabe, daß 
die Strafe in Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß 
bis zu sechs Wochen besteht. 
S. 2. 
In den Fällen der I#. 42. bis 46. des Forststrafgesetzes vom 25. Mai 
1847. tritt die am Schlusse des vorstehenden Paragraphen bezeichnete 
Strafe ein. " 
Wegen des Ersatzes, welcher Folge einer von Mehreren gemein- 
schaftlich ausgeführten, oder von dem Einen angestifteten und von den 
Andern ausgeführten strafbaren Handlung ist, haften die Einzelnen für 
das Ganze. 
Jahezanz 1887. (Nr. 6704) 123 Dies
	        
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