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Artikel XIV
Die Oberaufsicht über die Strafanstalten soll, insoweit sie zur Zeit noch
dem Justizminister zusteht, auf den Minister des Innern übergehen. Die Be—
stimmung des Zeitpunktes, mit welchem diese Uebertragung zur Ausführung
kommen soll, bleibt Unserer Anordnung vorbehalten.
III. Vorschriften fuͤr einzelne Landestheile.
Artikel XV
Für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover ird Folgendes
bestimmt:
S. 1.
Das Polzzeistrafgesetz vom 25. Mai 1847. wird außer Wirksamkeit
gesetzt. Es bleiben jedoch bis auf Weiteres aufrecht erhalten:
die Anordnungen der 9#. 51. und 52 über die Verwendung der
Strafgelder und Konftskationserträge in polizeigerichtlichen Straf-
sachen;
die Bestimmungen der §#. 59. bis 61. 70. bis 72. 119. bis
121. 125. 132. bis 135. 153. bis 157. 169. 170. 172. 173.
197. 244. bis 251. 256. bis 262. 263. bis 267. soweit nicht der
letztere Paragraph durch den F. 199. des Stüasgeszbuche ersetzt wird,
ferner der §##. 273. 274. 285. und 286. 293. bis 298. und 300.
bis 302.;
endlich die Strafbestimmungen der §#. 92. und 93. in nach-
stehender Fassung:
Frauenspersonen, welche sich unzüchtig umhertreiben, sind mit
Gefängniß bis zu 14 Tagen, beim Rückfall bis zu sechs
Wochen zu bestrafen;
und die Vorschriften der I#§. 232. bis 234. mit der Maaßgabe, daß
die Strafe in Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß
bis zu sechs Wochen besteht.
S. 2.
In den Fällen der I#. 42. bis 46. des Forststrafgesetzes vom 25. Mai
1847. tritt die am Schlusse des vorstehenden Paragraphen bezeichnete
Strafe ein. "
Wegen des Ersatzes, welcher Folge einer von Mehreren gemein-
schaftlich ausgeführten, oder von dem Einen angestifteten und von den
Andern ausgeführten strafbaren Handlung ist, haften die Einzelnen für
das Ganze.
Jahezanz 1887. (Nr. 6704) 123 Dies