— 930 —
Dies gilt auch von der Theilnahme im Sinne des §. 34. Nr. 2.
des Strafgesetzbuchs und von der Begünstigung, sofern der Theilnehmer
oder Begünstiger einen Vortheil aus dem Vergehen erlangt hat.
S. 4.
Die in der nalsusueomee vorgesehenen Verrichtungen der
Gerichte erster und zweiter Instanz werden, wie folgt, wahrgenommen:
des Polizeirichters
durch die Amtsrichter,
der Strafkammer und der Rathskammer
durch die kleinen Senate der Obergerichte;
der Berufungskammer
durch die großen Senate der Obergerichte;
der Anklagekammer
durch das Appellationsgericht.
Wo das Gesetz von Kollegialgerichten erster Instanz redet, sind
darunter die Obergerichte zu verstehen.
8. 5.
Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit der Universität Göttingen in polizei-
zeeichtlichen Strafsachen behält es bei der Verordnung vom 29. Angust
852., auch hinsichtlich des Verfahrens, sein Bewenden.
. 6
Der §. 391. der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November
1850. tritt außer Kraft.
Artikel XVI.
Der §. 34. des Kurhessischen Gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 28. Oktober 1863. wird aufgehoben.
Kischülch der Staofrerfolgung wegen Nachdrucks verbleibt es bei dem
6. Nr. 7. des Kurhessischen Gesetzes über das Strafverfahren von demsel-
en Tage.
Artikel XVII.
Für das Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt behält es bei den
Artikeln 3. und 14. des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen vom
u 1856. mit der aus Artikel I. Unserer Verordnung vom 3. Oktober
1866. (Gesetz= Samml. S. 606.) sich ergebenden Magabe ingleichen bei der
durch den Artikel III. derselben Verordnung erfolgten Bestellung Unseres Ober-
tribunals zum obersten Gerichtshof sein Bewenden.
Es