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Anlage.
Strafprozeß-Ordnung
für die
durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden
Gesetze vom 24. Dezember 1866. mit der Monarchie vereinigten
Landestheile, mit Ausschluß des vormaligen Oberamtsbezirks
Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Eine Bestrafung wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen kann
nicht anders als auf den Grund gesetzmäßiger Untersuchung und Entscheidung
eintreten.
S. 2.
Die Verfolgung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen vor Gericht
geschieht von Amtswegen durch die Staatsanwaltschaft, welche Kraft ihres Be-
rufes die Verpflichtung hat, die Schuldigen zu ermitteln und deren gesetzliche Be-
strafung zu betreiben.
n welchen Fällen diese Verfolgung von dem Antrage des Verletzten oder
von einer Ermächtigung abhängt, ist in den Strafgesetzen bestimmt.
S. 3.
Die Staatsanwaltschaft erhebt die Strafklage nach Verschiedenheit der Fälle
entweder unmittelbar bei dem für die Ulrtheilsfällung zuständigen Richter, oder
durch Stellung des Antrages auf Voruntersuchung.
Nach erhobener Strafklage ist die Staatsanwaltschaft nicht ferner befugt,
über den Fortgang der Sache einseitig zu bestinmnnen; das Gericht hat vielmen,
ohne an die Antraäge der Siantsanwaheschaft gebunden zu sein, die Verpflichtung,
das Sachverhältniß durch alle gesetzlichen Mittel aufzuklären, und nach dem Er-
gebnisse dieser Untersuchung, was Rechtens ist, zu befinden.
S. 4.
Gegenstand der Untersuchung und Entscheidung ist die That des Ange-
(Der. 6704t.) schul-