Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 933 — 
Anlage. 
Strafprozeß-Ordnung 
für die 
durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden 
Gesetze vom 24. Dezember 1866. mit der Monarchie vereinigten 
Landestheile, mit Ausschluß des vormaligen Oberamtsbezirks 
Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Eine Bestrafung wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen kann 
nicht anders als auf den Grund gesetzmäßiger Untersuchung und Entscheidung 
eintreten. 
S. 2. 
Die Verfolgung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen vor Gericht 
geschieht von Amtswegen durch die Staatsanwaltschaft, welche Kraft ihres Be- 
rufes die Verpflichtung hat, die Schuldigen zu ermitteln und deren gesetzliche Be- 
strafung zu betreiben. 
n welchen Fällen diese Verfolgung von dem Antrage des Verletzten oder 
von einer Ermächtigung abhängt, ist in den Strafgesetzen bestimmt. 
S. 3. 
Die Staatsanwaltschaft erhebt die Strafklage nach Verschiedenheit der Fälle 
entweder unmittelbar bei dem für die Ulrtheilsfällung zuständigen Richter, oder 
durch Stellung des Antrages auf Voruntersuchung. 
Nach erhobener Strafklage ist die Staatsanwaltschaft nicht ferner befugt, 
über den Fortgang der Sache einseitig zu bestinmnnen; das Gericht hat vielmen, 
ohne an die Antraäge der Siantsanwaheschaft gebunden zu sein, die Verpflichtung, 
das Sachverhältniß durch alle gesetzlichen Mittel aufzuklären, und nach dem Er- 
gebnisse dieser Untersuchung, was Rechtens ist, zu befinden. 
S. 4. 
Gegenstand der Untersuchung und Entscheidung ist die That des Ange- 
(Der. 6704t.) schul-
	        
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