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Schadens im Strafverfahren insoweit erfolgen, als sich dieselbe bei Gelegenheit
der für den Zweck der Untersuchung erforderlichen Verhandlungen bewirken läßt.
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Rechtskräftige Strafurtheile, welche auf Schuldbekenntniß oder Beweis-
erhebung gegründet sind, stellen auch für den Rechtsstreit über die privatrechtlichen
Folgen der Krafbaren Handlung den Thatbestand und die Thäterschaft gegen den
Verurtheilten dergestalt fest, daß ein Gegenbeweis nicht stattfindet.
Freisprechende Urtheile des Strafrichters sind für den bürgerlichen Richter
nicht maaßgebend.
Zweiter Titel.
Von den Gerichten in Strassachen.
C. 11.
Vor die Polizeigerichte gehört die Hauptverhandlung und Entscheidung 1. Ertennende
in Ansehung aller Uebertretungen und derjenigen Vergehen, deren gesetzliche #ericht, #fer
Strafe nur in Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder Geldbuße von? e bdcy
böchstens fünfhundert Thalern, allein oder in Verbindung mit einander, besteht.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Maaß der Strafe wegen Rückfalls
überschritten werden kann, oder neben der eigentlichen Strafe auf Konfiskation
einzelner Gegenstände, Einsperrung in ein Arbeitshaus oder Landesverweisung zu
erkennen ist.
Verzehen“ welche durch die Presse begangen worden, sind von der Zu-
ständigkeit des Polizeigerichts ausgenommen.
C. 12.
Die Polizeigerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter wahrgenommen.
Die Hauptverhandlung und Entscheidung erfolgt, soweit das Gest nicht
Ausnahmen bestimmt, unter Mitwirkung zweier Schöffen als beisitzender Richter,
bei Vermeidung der Nichtigkeit.
Die Berufung zum Schöffenamte erfolgt nach den in der Anlage bei-
gefügten Bestimmungen.
C. 13.
Vor die aus drei Mitgliedern bestebenden Strafkammern der Kollegial= 2. S#este#,
gerichte erster Instanz gehört die Hauptverhandlung und Entscheidung in Ansehung:
A. aller Vergehen, insoweit dieselben nicht nach §. 11. von dem Polizei-
gerichte abzuurtheilen sind;
B. der nachbenannten Verbrechen:
1) des schweren Diebstahls und der schweren Hehlerei (Strafgesetzbuch
99. 218. und 238.), insofern nicht Rückfall vorliegt;
(Ne. 6704.) 2) des