Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) des einfachen Diebstahls und der einfachen Hehlerei in den Fällen 
der . 219. und 240. a. a. O.) 
3) der gewohnheitsmäßigen Hehlerei (§. 239. a. a. O.) 
C. aller Verbrechen solcher Personen, welche zur Zeit der That das sechs- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
K. 14. 
- Vor die aus fünf richterlichen Mitgliedern bestehenden Schwurgerichts- 
¾haöfe gehört die Hauptverhandlung und Entsteiung in Ansehung der Verbrechen, 
insoweit nicht einzelne derselben vom Gesetz einer anderen Zuständigkeit überwiesen sind. 
Die Schwurgerichtshöfe verhandeln und entscheiden, insoweit nicht eine Er- 
ledigung durch Schuldbekenntniß eintritt, unter Mitwirkung von zwölf Geschworenen, 
bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
2. Erkennend= Die Berufung geht: 
Lchte Gw.o 1) von den Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen der Polizeigerichte 
stong. an die Strafkammer; 
2) von den Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen der Strafkammern 
an die aus fünf Mitgliedern des Appellationsgerichts bestehende 
Berufungskammer. 
S. 16. 
3. Gerichte in In der Voruntersuchung und in dem die Erhebung der Strafklage vor- 
Dun Wernter bereitenden Verfahren (Ermittelungsverfahren) wirken mit: 
u- 1) bei jedem Kollegialgerichte erster Instanz ein Untersuchungs richter, und 
in den gesetzlich bestimmten Fällen der Polizeirichter; 
2) als beschlußfassende Behörden: 
die aus dem Untersuchungsrichter und zwei anderen Mitgliedern des 
Kollegialgerichts erster Instanz bestehende Ratbskammer. Die- 
selbe ist insbesondere zur Entscheidung berufen, wenn bei ihr gegen 
Anordmmngen des Untersuchungsrichters oder des Polizeirichters Ein- 
spruch von Seiten der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten oder 
eines anderen Betheiligten erhoben wird 
die aus fünf Mülicdern bestehende Anklagekammer des Appel- 
lationsgerichts, welche insbesondere über alle Berufungen gegen ##e 
schlüsse der Rathskammer zu entscheiden hat. 
Die Rathskammer und die Strafkammer, ingleichen die Anklagekammer 
und die Berufungskammer können aus denselben Mitgliedern des Gerichts bestehen. 
S. 17. 
Der Untersuchungsrichter wird auf den Vorschlag des Appellationsgerichts 
von dem Justizminister jedesmal auf Ein Jahr ernannt. wo 
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