Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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verschiedene Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden 
die dem Beschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nach- 
theiligen so lange binuugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. Ist es 
zweifelhaft, welche der Meinungen die nachtheiligere ist, so muß hierüber 
besonders abgestimmt werden. Eben dasselbe tritt ein, wenn über die 
Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung eine 
Meinungsverschiedenheit entsteht. 
E 22. 
Beschlüsse, gegen welche Rechtsmittel stattfinden, müssen mit Gründen ver- 
sehen sein. 
Beschlüsse, welche außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, sollen von den 
Richtern, welche bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, unterzeichnet werden. 
E. 23. 
6. Otrichts- Zur Hauptverhandlung, zu allen Beweiserhebungen und zu den Verhören 
schreib 
1. 
Meiten 
er. 
Un 
ründe. 
fähig 
des Beschuldigten in der Voruntersuchung und im Ermittelungsverfahren muß 
ein vereideter Gerichtsschreiber Behufs Aufnahme des Protokolls zugezogen werden. 
Hinsichtlich aller anderen Erklärungen, welche vor Gericht abzugeben sind, genügt 
es, wenn das Protokoll von dem Richter allein, oder, insoweit nicht das Gesetz 
die Aufnahme durch einen Richter erfordert, von dem Gerichtsschreiber allein 
aufgenommen wird. 
Die Geschäfte des Gerichtsschreibers können auch durch einen Beamten, 
welcher bei dem Gerichte zu seiner Ausbildung für das Richteramt beschäftigt 
wird, wahrgenommen werden. 
Dritter Titel. 
Von der Unfähigkeit der Richter und Gerichtsschreiber zur Mitwirkung 
in einer Strafsache und von der Zulässigkeit ihrer Ablebnung. 
g. 24. 
Unfähig, als Richter oder Gerichtsschreiber in einer Strafsache mitzu- 
wirken, ist: 
1) wer mit dem Beschuldigten in auf= oder absteigender Linie, oder bis zum 
vierten Grade der Seitenlinie einschließlich verwandt oder verschwägert, 
oder der Ehegatte, Verlobte, Vormund, Kurator, Pflege= oder Adoptiv= 
vater, Pflege= oder Adoptivsohn des Beschuldigten ist. Eine früher be- 
standene Ehe wird bei Anwendung dieser Vorschrift einer noch bestehenden 
gleich geachtet 
2) Jer durch die strafbare Handlung, welche den Gegenstand dern ziner 
uchung
	        
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