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verschiedene Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden
die dem Beschuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nach-
theiligen so lange binuugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. Ist es
zweifelhaft, welche der Meinungen die nachtheiligere ist, so muß hierüber
besonders abgestimmt werden. Eben dasselbe tritt ein, wenn über die
Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung eine
Meinungsverschiedenheit entsteht.
E 22.
Beschlüsse, gegen welche Rechtsmittel stattfinden, müssen mit Gründen ver-
sehen sein.
Beschlüsse, welche außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, sollen von den
Richtern, welche bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, unterzeichnet werden.
E. 23.
6. Otrichts- Zur Hauptverhandlung, zu allen Beweiserhebungen und zu den Verhören
schreib
1.
Meiten
er.
Un
ründe.
fähig
des Beschuldigten in der Voruntersuchung und im Ermittelungsverfahren muß
ein vereideter Gerichtsschreiber Behufs Aufnahme des Protokolls zugezogen werden.
Hinsichtlich aller anderen Erklärungen, welche vor Gericht abzugeben sind, genügt
es, wenn das Protokoll von dem Richter allein, oder, insoweit nicht das Gesetz
die Aufnahme durch einen Richter erfordert, von dem Gerichtsschreiber allein
aufgenommen wird.
Die Geschäfte des Gerichtsschreibers können auch durch einen Beamten,
welcher bei dem Gerichte zu seiner Ausbildung für das Richteramt beschäftigt
wird, wahrgenommen werden.
Dritter Titel.
Von der Unfähigkeit der Richter und Gerichtsschreiber zur Mitwirkung
in einer Strafsache und von der Zulässigkeit ihrer Ablebnung.
g. 24.
Unfähig, als Richter oder Gerichtsschreiber in einer Strafsache mitzu-
wirken, ist:
1) wer mit dem Beschuldigten in auf= oder absteigender Linie, oder bis zum
vierten Grade der Seitenlinie einschließlich verwandt oder verschwägert,
oder der Ehegatte, Verlobte, Vormund, Kurator, Pflege= oder Adoptiv=
vater, Pflege= oder Adoptivsohn des Beschuldigten ist. Eine früher be-
standene Ehe wird bei Anwendung dieser Vorschrift einer noch bestehenden
gleich geachtet
2) Jer durch die strafbare Handlung, welche den Gegenstand dern ziner
uchung