Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 949 — 
mungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Polizeibehörden veranlassen, 
welche dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten verpflichtet sind. 
In dringenden Fällen kann letztere von jedem Polizeibeamten unmittelbar Hülfe- 
leistung oder Beistand verlangen. 
Auch nach erhobener Strafklage kann die Staatsanwaltschaft ihre ge- 
dachten Befugnisse noch ausüben. Zu Beschlagnahmen und Haussuchungen darf 
sie jedoch von dem genannten Zeitpunkt ab nur dann schreiten, wenn neue Ver- 
dachtsgründe, welche dies Einschreiten erfordern, unter solchen Umständen zum 
Vorschein kommen, daß der Erfolg desselben durch die vorgängige Antretung des 
Richters voraussichtlich vereitelt werden würde. 
S. 63. 
Hält die Staatsanwaltschaft es für erforderlich, daß die Einnahme des 
gerichtlichen Augenscheins, insbesondere die Besichtigung und Oeffnung einer 
Leiche, oder die gerichtliche Vernehmung des Beschuldigten, eines Zeugen oder 
Sachverständigen erfolge, so kann sie den Polizeirichter des Sprengels, in welchem 
die Handlung voruunchmen ist, darum ersuchen. 
Der angegangene Richter hat dem Antrage zu genügen. Inwiefern zu 
der beantragten Vereidung eines Zeugen oder Sachverständigen zu schreiten sei, 
hat er selbst zu ermessen. Seine Thätigkeit hört auf, sobald der Antrag erledigt 
oder zurückgezogen ist. 
Die Staatsanwaltschaft kann von diesen Befugnissen auch nach erhobener 
Strafklage einen Gebrauch machen, falls ohne denselben das betreffende Beweis- 
mittel verloren gehen würde. 
**iie 
So oft Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Polizeirichter die Anträge 
der Staatsanwaltschaft nicht erst abzuwarten, sondern in jeder Lage der Sache 
von Amtswegen alle diejenigen Beweiserhebungen, Verhaftungen oder sonstigen 
Anordnungen vorzunehmen, deren Erfolg durch längeren Aufschub vereitelt wer- 
den würde. 
Die Verhandlungen sind demnächst unverzüglich dem zuständigen Beamten 
der Staatsanwaltschaft zu übersenden. 
S. 65. 
Weunn die Staatsanwaltschaft einen ihr zugegangenen Antrag auf Be= 4. Virhalten 
strafung oder die sonstige Anzeige eines Betheiligten nicht dam angethan findet, — # 
die Strafklage zu erheben, so hat sie den Antragsteller oder Betheiligten unter undegründeten 
Angabe der Gründe zu bescheiden. Anträgen oder 
. Anzeigen Be- 
theiligter. 
Fweiter Abschnitt. 
Von der Voruntersuchung. 
F. 66. 
Der Verweisung eines Beschuldigten vor den Schwurgerichtshof muß eine 1. Jäl', in 
Voruntersuchung vorausgehen, unbeschadet der Bestimmungen des F. 48. dene bie er 
Nr. 6704.) In uochwenbigoße 
statthaft .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.