Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 74. 
Nach Abschluß der Voruntersuchung erfolgt die Abgabe der Verhand— 
lungen an den Staatsanwalt. Der verhaftete Angeschuldigte ist hiervon zu be— 
nachrichtigen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Prüfung der Ergebnisse der Voruntersuchung und von der 
Eröffnung des Hauptverfahrens. 
I. Ullgemeine Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, wenn eine Voruntersuchung 
Bestimmungen, vorausgegangen ist, durch die Rathskammer oder Anklagekammer, andernfalls 
durch den für die Hauptverhandlung zuständigen Richter. 
S. 76. 
Als Grundlage für das Hauptverfahren dient eine von der Staatsanwalt- 
schaft abzufassende Anklageschrift. Dieselbe muß den Angeschuldigten benennen, 
dessen persönliche Verhältnisse angeben, in Kürze das Sachverhältniß darstellen, 
auf welchem die Anschuldigung beruht, und die strafbare Handlung, worauf diese 
gerichtet ist, bezeichnen. Aus dieser Bezeichnung müssen bervorgehemt 
1) alle diejenigen Merkmale der That, deren Gesammtheit die Anwendung 
des anzuführenden Strafgesetzes begründet, nebst den unterscheidenden 
Nebenumständen, namentlich Ort und Zeit der That; 
2) etwaige Thatumstände, welche nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine 
Erschwerung der Strafe zur Folge haben. 
Die Beweismittel für die vorgetragenen Thatsachen, namentlich die Zeugen, 
deren Abhörung erfolgen soll, sind am Schlusse oder in einer Anlage an- 
zuführen. 
S. 77. 
2. Verfahren, Hält der Staatsanwalt eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforder- 
Fesn ert lich, so hat er die hie# geeigneten Handlungen zu bezeichnen und bei dem 
ftotgefunden Untersuchungsrichter in Antrag zu bringen. Tragt dieser Bedenken, dem Antrage 
dat. Antnne da oͤll entsprechen, so hat er die Entscheidung der Rathskammer einzuholen. 
Santnt, . 7#r. 
Erachtet der Staatsanwalt die Sache für reif zur endgültigen Beschluß- 
fassung, so stellt er die entsprechenden Anträge bei der Rathskammer, und fügt, 
wenn er sich für die Verweisung der Sache vor die Strafkammer oder den 
Schwurgerichtshof ausspricht, ersteren Falls die Anklageschrift, letzteren Falls den 
Entwurf derselben bei. 
. 79.
	        
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